Artikel 2 VO (EU) 2010/177
Eine vor dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zeitpunkt der Anwendung erteilte Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs gilt als im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung erteilte Zulassung.
Die bewilligende Zollbehörde speichert eine solche Zulassung innerhalb eines Monats ab dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung in dem in Artikel 14x der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem.
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