Artikel 11 VO (EU) 2010/201
Durchfahrt durch EU-Gewässer
Auf Drittlandschiffen, die EU-Gewässer durchfahren und dort nicht fischen dürfen, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:
- a)
- Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und -seilen gelöst;
- b)
- die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.
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