Artikel 11 VO (EU) 2010/201

Durchfahrt durch EU-Gewässer

Auf Drittlandschiffen, die EU-Gewässer durchfahren und dort nicht fischen dürfen, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

a)
Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und -seilen gelöst;
b)
die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

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