Artikel 2 VO (EU) 2010/201

Geografische Einschränkungen

(1) EU-Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, in den norwegischen Gewässern der Nordsee zu fischen, üben im Skagerrak innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien Norwegens keine Fischereitätigkeiten aus.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen jedoch Schiffe, die unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens fahren und dort registriert sind, im Skagerrak bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

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