Artikel 1 VO (EU) 2010/201

Fanggenehmigungen

Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind EU-Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger von der Verpflichtung, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, befreit, wenn sie in den norwegischen Gewässern der Nordsee Fischereitätigkeiten ausüben.

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