Präambel VO (EU) 2010/201

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(1), insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Wegen der Nähe der Gewässer der Europäischen Union (EU) zu den Gewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit Norwegens und der Färöer empfiehlt es sich, für Fischereifahrzeuge der EU, die in den norwegischen Gewässern der Nordsee und in den Gewässern der Färöer fischen, besondere Genehmigungsbedingungen festzulegen.
(2)
Der Drittlandschiffen gewährte Zugang sollte auf bestimmte geografische Gebiete beschränkt werden, um den Fischfang lokaler Fischereifahrzeuge zu schützen.
(3)
Wegen der Nähe der EU-Gewässer zu den Gewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit Norwegens und der Färöer empfiehlt es sich, für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer, die in den EU-Gewässern fischen, besondere Genehmigungsbedingungen festzulegen.
(4)
Der Inhalt der Anträge auf Genehmigung eines Drittlandschiffs ist so festzulegen, dass die Kommission Zugang zu zusätzlichen Daten erhält.
(5)
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in EU-Gewässern getätigte Fänge von Blauem Wittling und Makrele ordnungsgemäß erfasst werden, ist es erforderlich, die Kontrollvorschriften für solche Schiffe zu verschärfen. Diese Vorschriften sollten mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2214/80 des Rates(2) genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen und mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/80 des Rates(3) genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Färöern in Einklang stehen.
(6)
Schiffe ohne eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sollten die Möglichkeit haben, EU-Gewässer zu durchfahren, sofern ihr Fanggerät so angebracht ist, dass es nicht ohne Weiteres für den Fischfang verwendet werden kann.
(7)
Es sind entsprechende Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 zu erlassen.
(8)
Diese Verordnung stellt die Kontinuität der Bestimmungen sicher, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)(4) enthalten sind.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

(2)

ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 47.

(3)

ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 11.

(4)

ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

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