Artikel 4 VO (EU) 2010/201

Allgemeine Verpflichtungen

EU-Schiffe, die Fischereitätigkeiten außerhalb der EU-Gewässer ausüben, beachten die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

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