Artikel 5 VO (EU) 2010/201

Fanggenehmigungen

Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens mit einer Tonnage von weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in EU-Gewässern Fischereitätigkeiten ausüben.

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