Artikel 6 VO (EU) 2010/201
Übermittlung und Inhalt von Anträgen auf Fanggenehmigungen
Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthalten je nach der Flagge, die die betreffenden Schiffe führen dürfen, die in Anhang I aufgeführten Angaben.
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