Artikel 7 VO (EU) 2010/201

Geografische Einschränkungen

(1) Zum Fischfang in den EU-Gewässern berechtigte Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, üben innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV(1), im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00′N, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(2) genannten Gebiets, keine Fischereitätigkeiten aus.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen jedoch Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens im Skagerrak bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens Fischereitätigkeiten ausüben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70.

(2)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

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