Artikel 9 VO (EU) 2010/201
Übermittlung von Daten zu Fischereitätigkeiten
(1) Anhang III enthält die Angaben, die der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 der Kommission übermitteln muss.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die im ICES-Gebiet IIIa Fischereitätigkeiten ausüben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.