Artikel 9 VO (EU) 2010/201

Übermittlung von Daten zu Fischereitätigkeiten

(1) Anhang III enthält die Angaben, die der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 der Kommission übermitteln muss.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die im ICES-Gebiet IIIa Fischereitätigkeiten ausüben.

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