ANHANG I VO (EU) 2010/201
ANTRÄGE AUF FANGGENEHMIGUNGEN VON DRITTLANDSCHIFFEN
TEIL I
Die Anträge von Schiffen unter der Flagge Norwegens enthalten folgende Angaben:- a)
- das internationale Rufzeichen;
- b)
- den Gruppencode.
TEIL II
Die Anträge von Schiffen unter der Flagge der Färöer enthalten folgende Angaben:- a)
- den Namen des Schiffes;
- b)
- die äußere Kennzeichnung;
- c)
- das internationale Rufzeichen;
- d)
- die Maschinenleistung;
- e)
- die Bruttoraumzahl und Länge über alles;
- f)
- die Arten, die gefangen werden sollen;
- g)
- das vorgesehene Fanggebiet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.