ANHANG I VO (EU) 2010/201

ANTRÄGE AUF FANGGENEHMIGUNGEN VON DRITTLANDSCHIFFEN

TEIL I

Die Anträge von Schiffen unter der Flagge Norwegens enthalten folgende Angaben:
a)
das internationale Rufzeichen;
b)
den Gruppencode.

TEIL II

Die Anträge von Schiffen unter der Flagge der Färöer enthalten folgende Angaben:
a)
den Namen des Schiffes;
b)
die äußere Kennzeichnung;
c)
das internationale Rufzeichen;
d)
die Maschinenleistung;
e)
die Bruttoraumzahl und Länge über alles;
f)
die Arten, die gefangen werden sollen;
g)
das vorgesehene Fanggebiet.

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