ANHANG II VO (EU) 2010/201
VOM KAPITÄN EINES DRITTLANDSCHIFFS, DAS IN EU-GEWÄSSERN FISCHT, ZU FÜHRENDES LOGBUCH
Vorgeschriebene Eintragungen in das Logbuch
- 1.
-
Nach jedem Hol:
- 1.1.
- die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
- 1.2.
- Datum und Uhrzeit des Hols;
- 1.3.
- die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols;
- 1.4.
- die verwendete Fangmethode.
- 2.
-
Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:
- 2.1.
- der Hinweis „übernommen von” oder „umgeladen auf” ;
- 2.2.
- die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
- 2.3.
- Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist;
- 2.4.
- Kabeljau darf nicht umgeladen werden.
- 3.
-
Nach jeder Anlandung in einem EU-Hafen:
- 3.1.
- der Name des Hafens;
- 3.2.
- die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).
- 4.
-
Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Europäische Kommission:
- 4.1.
- das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung;
- 4.2.
- die Art der Meldung: „Fang bei der Einfahrt” , „Fang bei der Ausfahrt” , „Fang” , „Umladung” ;
- 4.3.
- bei Funkmeldungen: der Name der Funkstation.
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