ANHANG II VO (EU) 2010/201

VOM KAPITÄN EINES DRITTLANDSCHIFFS, DAS IN EU-GEWÄSSERN FISCHT, ZU FÜHRENDES LOGBUCH

Vorgeschriebene Eintragungen in das Logbuch

1.
Nach jedem Hol:

1.1.
die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
1.2.
Datum und Uhrzeit des Hols;
1.3.
die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols;
1.4.
die verwendete Fangmethode.

2.
Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:

2.1.
der Hinweis „übernommen von” oder „umgeladen auf” ;
2.2.
die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
2.3.
Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist;
2.4.
Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

3.
Nach jeder Anlandung in einem EU-Hafen:

3.1.
der Name des Hafens;
3.2.
die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).

4.
Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Europäische Kommission:

4.1.
das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung;
4.2.
die Art der Meldung: „Fang bei der Einfahrt” , „Fang bei der Ausfahrt” , „Fang” , „Umladung” ;
4.3.
bei Funkmeldungen: der Name der Funkstation.

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