Artikel 17 VO (EU) 2010/206

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

1. Abweichend von Artikel 16 wird die Durchfuhr von Sendungen durch die Union zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen den benannten Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission(1) aufscheinen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Veterinärdienste der zuständigen Behörde haben die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt.
b)
der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin der für die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union zuständigen Behörde hat die Begleitpapiere der Sendung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 97/78/EG auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU NACH RUSSLAND” versehen;
c)
die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;
d)
die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt, das der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat.

2. Das Abladen oder die Lagerung derartiger Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

3. Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

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