Artikel 17 VO (EU) 2010/206

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

1. Abweichend von Artikel 16 wird die Durchfuhr von Sendungen durch die Union zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen den benannten Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission(1) aufscheinen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Veterinärdienste der zuständigen Behörde haben die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

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