Artikel 16 VO (EU) 2010/206

Durchfuhr und Lagerung frischen Fleisches

Das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch in die Union, die nicht in die Union eingeführt werden sollen, sondern entweder unmittelbar per Durchfuhr oder nach Lagerung gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland bestimmt sind, ist nur dann zulässig, wenn die Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie stammen aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon, die in den Spalten 1, 2 und 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 aufgeführt sind und für die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil 1 eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht;
b)
sie entsprechen den für die betreffende Sendung geltenden Tiergesundheitsvorschriften, die in der einschlägigen Muster-Veterinärbescheinigung gemäß Buchstabe a festgelegt sind;
c)
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die nach dem Muster in Anhang III verfasst und von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin des Ausfuhrdrittlandes ausgefüllt und unterzeichnet wurde;
d)
ihre Durchfuhrtauglichkeit, gegebenenfalls einschließlich ihrer Lagerfähigkeit, wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission(1) bescheinigt, das der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

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