Artikel 15 VO (EU) 2010/206

Bedingungen, die nach der Einfuhr nicht gehäuteter Schlachtkörper von wildlebenden Klauentieren gelten

Sendungen mit nicht gehäuteten Schlachtkörpern von wildlebenden Klauentieren, die nach weiterer Bearbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG des Rates(1) unverzüglich zum Bearbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

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