Artikel 14 VO (EU) 2010/206

Allgemeine Bedingungen für die Einfuhr frischen Fleisches

Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie stammen aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon, die in den Spalten 1, 2 und 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 aufgeführt sind und für die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil 1 eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht;
b)
sie werden an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union gestellt und ihnen liegt die zutreffende Veterinärbescheinigung bei, die nach dem einschlägigen Muster in Anhang II Teil 2 verfasst wurde, wobei die besonderen Bedingungen gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs Berücksichtigung fanden, und die von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin des Ausfuhrdrittlandes ausgefüllt und unterzeichnet wurde;
c)
sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe b genannten Veterinärbescheinigung, u. a.

i)
sind sie mit den in dieser Veterinärbescheinigung aufgeführten zusätzlichen Garantien versehen, falls solche in Spalte 5 der Tabelle in Anhang II Teil 1 genannt sind;
ii)
genügen sie etwaigen zusätzlichen Anforderungen an Veterinärbescheinigungen, die vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß dem Veterinärrecht der Union verlangt werden können und in der Bescheinigung aufscheinen.

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