Artikel 13a VO (EU) 2010/206

Bedingungen, die nach dem Verbringen von Sendungen mit Huftieren gelten, die für amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind

1. Sendungen mit Huftieren, die für amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, werden nach ihrer Verbringung in die Union unverzüglich zu der amtlich zugelassenen Bestimmungseinrichtung, dem amtlich zugelassenen Bestimmungsinstitut oder dem amtlich zugelassenen Bestimmungszentrum befördert, und zwar in vektorgeschützten Transportmitteln, die so konstruiert sind, dass beim Transport kein Entweichen von Tieren möglich ist und Kot, Urin, Einstreu, Futter, Abfall oder sonstiges Material nicht aus dem Fahrzeug oder Container ausfließen bzw. herausfallen können.

2. Die Tiere werden in vektorgeschützten Räumlichkeiten am Standort der amtlich zugelassenen Einrichtung, des amtlich zugelassenen Instituts oder des amtlich zugelassenen Zentrums des Bestimmungsmitgliedstaats mindestens 30 Tage lang in Quarantäne gehalten. Nach der 30-tägigen Quarantäne dürfen die Tiere in eine andere amtlich zugelassene Einrichtung, ein anderes amtlich zugelassenes Institut oder ein anderes amtlich zugelassenes Zentrum verbracht werden.

3. Die in eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum eingestellten Tiere dürfen nur dann an einen Bestimmungsort, bei dem es sich um keine amtlich zugelassene Einrichtung, kein amtlich zugelassenes Institut und kein amtlich zugelassenes Zentrum handelt, verbracht werden, wenn

a)
seit dem Zeitpunkt der Verbringung in die Union mindestens sechs Monate vergangen sind und
b)
die Verbringung gemäß Anhang C Nummer 4 der Richtlinie 92/65/EWG erfolgt.

4. Abweichend von Absatz 3 dürfen Tiere eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum vor Ablauf der in dem genannten Absatz vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten nur dann verlassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere werden in ein Drittland, ein Gebiet oder einen Teil eines Drittlandes ausgeführt;
b)
zum Zweck ihrer Ausfuhr gemäß Buchstabe a werden die Tiere in vektorgeschützten Transportmitteln befördert, die so konstruiert sind, dass beim Transport kein Entweichen von Tieren möglich ist und Kot, Urin, Einstreu, Futter, Abfall oder sonstiges Material nicht aus dem Fahrzeug oder Container ausfließen oder herausfallen können.

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