Artikel 13 VO (EU) 2010/206

Bedingungen, die nach dem Verbringen von Sendungen mit Bienen im Sinne des Artikels 7 in die Union gelten

1. Sendungen mit Bienenköniginnen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden unverzüglich zum Bestimmungsort befördert, wo die Bienenstöcke unter die Aufsicht der zuständigen Behörde gestellt und die Bienenköniginnen vor ihrem Einsetzen in örtliche Völker in neue Käfige verladen werden.

2. Die Käfige, Pflegebienen und alles Material, das die Bienenköniginnen aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, werden an ein durch die zuständige Behörde benanntes Labor gesandt, und zwar zur Untersuchung auf

a)
den kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida), seine Eier und Larven;
b)
Anzeichen der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.).

Nach der Laboruntersuchung werden Käfige, Pflegebienen und alles Material unschädlich beseitigt.

3. Sendungen mit Hummeln (Bombus spp.) im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b werden unverzüglich zum Bestimmungsort befördert.

Die betreffenden Hummeln können bis zum Ende der Lebensdauer des Volkes in dem Behältnis bleiben, in dem sie in die Union verbracht wurden.

Dieses Behältnis und das Material, das die Hummeln aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, werden spätestens am Ende der Lebensdauer des Volkes unschädlich beseitigt.

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