Artikel 12a VO (EU) 2010/206

Ausnahmeregelung für die Durchfuhr bestimmter Sendungen lebender Rinder für Zucht- und Nutzzwecke durch Litauen

1. Die Durchfuhr auf der Straße von Sendungen lebender Rinder für Zucht- und Nutzzwecke aus der russischen Region Kaliningrad mit einem Bestimmungsort außerhalb der Union durch Litauen wird unter folgenden Bedingungen genehmigt:

a)
Die Tiere treffen an der Grenzkontrollstelle Kybartai (Straße) in Litauen ein und verlassen das Land an der Grenzkontrollstelle Medininkai;
b)
die Tiere werden in Behältern auf Straßenfahrzeugen befördert, die vom Veterinärdienst der zuständigen litauischen Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union in Kybartai (Straße) mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt wurden;
c)
die Dokumente gemäß Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/496/EWG des Rates – auch die entsprechend dem Muster „BOV-X-TRANSIT-RU” in Anhang I Teil 2 der Verordnung vorschriftsmäßig ausgefüllte Veterinärbescheinigung, die von der Grenzkontrollstelle Kybartai (Straße) bis zur Grenzkontrollstelle Medininkai mitgeführt werden, werden von der für die Grenzkontrollstelle Kybartai (Straße) zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Wortlaut „NUR ZUR DURCHFUHR AUS DER RUSSISCHEN REGION KALININGRAD DURCH LITAUEN” abgestempelt;
f)
mit der Sendung wird eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt, die den ungehinderten Eintritt nach Belarus erlaubt sowie eine auf den Bestimmungsort der Tiere in Russland ausgestellte Veterinärbescheinigung.

3. Bei Unregelmäßigkeiten oder Notfällen während der Durchfuhr wendet der Durchfuhrmitgliedstaat die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/425/EWG(1) vorgesehenen Maßnahmen dem Fall entsprechend an.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

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