Artikel 12 VO (EU) 2010/206

Besondere Bedingungen bezüglich der Durchfuhr bestimmter Sendungen mit Huftieren durch Drittländer

Kommt die in Anhang I Teil 1 genannte besondere Bedingung „I” zur Anwendung, damit die Durchfuhr von Sendungen mit Huftieren im Sinne dieser Bedingung, die aus einem Mitgliedstaat stammen und für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, durch ein Drittland, ein Gebiet oder einen Teil davon zugelassen wird, das bzw. der in der Tabelle in Anhang I Teil 1 aufscheint, für das bzw. für den aber keine entsprechende Muster-Veterinärbescheinigung für Sendungen mit den betreffenden Huftieren in Spalte 4 der Tabelle genannt wird, so gelten die folgenden Bedingungen:

a)
Bei Mastrindern:

i)
Die zuständige Behörde am Bestimmungsort muss die Bestimmungsbetriebe im Vorhinein festlegen;
ii)
die zur Sendung gehörenden lebenden Tiere dürfen den Bestimmungsbetrieb nur zur sofortigen Schlachtung verlassen;
iii)
jede Verbringung lebender Tiere in den Bestimmungsbetrieb und aus dem Bestimmungsbetrieb muss unter der Aufsicht der zuständigen Behörde erfolgen, solange die zur Sendung gehörenden Tiere im Bestimmungsbetrieb gehalten werden.

b)
Für Huftiere zur sofortigen Schlachtung gilt Artikel 11 Absatz 2.

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