Artikel 11 VO (EU) 2010/206
Bedingungen, die nach dem Verbringen bestimmter Sendungen mit Huftieren in die Union gelten
1. Sendungen mit anderen als den in Artikel 3a genannten Huftieren werden nach ihrer Verbringung in die Union in einem vektorgeschützten Transportmittel unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert.
Die Huftiere werden mindestens 30 Tage lang in diesem Betrieb gehalten, es sei denn, sie werden unmittelbar zu einem Schlachthof gebracht.
2. Sendungen mit Huftieren, die zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind, werden nach ihrem Verbringen in die Union unverzüglich zum Bestimmungsschlachthof befördert, wo sie nach dem Eintreffen binnen fünf Arbeitstagen geschlachtet werden.
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