Artikel 10 VO (EU) 2010/206
Besondere Bedingungen bezüglich des Besprühens von Sendungen mit lebenden Tieren, die per Flugzeug in die Union befördert werden
Werden Sendungen mit lebenden Tieren, ausgenommen Sendungen mit Bienen, per Flugzeug befördert, so werden die Kiste oder der Container, in der bzw. in dem sie befördert werden, und die Umgebung mit einem geeigneten Insektizid besprüht.
Dies erfolgt nach dem Verladen unmittelbar vor dem Schließen der Flugzeugtüren sowie bei jedem nachfolgenden Öffnen der Flugzeugtüren in einem Drittland, bis das Flugzeug seinen Bestimmungsort erreicht hat.
Der Flugkapitän bzw. die Flugkapitänin des Flugzeugs bescheinigt das Besprühen, indem er/sie eine Erklärung unterzeichnet, die gemäß Anhang I Teil 4 verfasst und im Original der Veterinärbescheinigung beigefügt wird.
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