Artikel 9 VO (EU) 2010/206

Maximale Dauer der Beförderung lebender Tiere in die Union

Sendungen mit lebenden Tieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die jeweilige Sendung binnen 10 Tagen nach Ausstellung der betreffenden Veterinärbescheinigung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union eintrifft.

Bei der Beförderung per Schiff verlängert sich diese Frist von 10 Tagen um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg; diese bescheinigt der Schiffskapitän mittels einer unterzeichneten Erklärung, die gemäß Anhang I Teil 3 verfasst und im Original der Veterinärbescheinigung beigefügt wird.

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