Artikel 8 VO (EU) 2010/206

Allgemeine Bedingungen für die Beförderung lebender Tiere in die Union

Während des Zeitraums zwischen dem Verladen im Herkunftsdrittland und dem Eintreffen an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union dürfen Sendungen mit lebenden Tieren nicht

a)
zusammen mit lebenden Tieren befördert werden, die

i)
nicht in die Union verbracht werden sollen oder
ii)
einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen;

b)
in einem Drittland, einem Gebiet oder einem Teil davon abgeladen werden oder, im Fall der Beförderung per Flugzeug, auf ein anderes Flugzeug verladen bzw. auf der Straße oder der Schiene oder zu Fuß durch ein Drittland, ein Gebiet oder einen Teil davon verbracht werden, das bzw. der nicht zur Einfuhr der betreffenden Tiere in die Union zugelassen ist.

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