Artikel 7 VO (EU) 2010/206
Allgemeine Bedingungen für das Verbringen bestimmter Bienenarten in die Union
1. Sendungen mit Bienenarten, die in Tabelle 1 in Anhang IV Teil 2 aufgeführt sind, dürfen nur aus Drittländern und Gebieten in die Union verbracht werden,
- a)
- die in der Tabelle in Anhang II Teil 1 aufscheinen;
- b)
- in denen das Auftreten der bösartigen Faulbrut, des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) im gesamten betreffenden Drittland bzw. Gebiet anzeigepflichtig ist.
2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können Sendungen mit Bienen in die Union aus einem Teil eines Drittlandes oder eines Gebiets verbracht werden, der in Anhang II Teil 1 aufscheint und
- a)
- ein geografisch und epidemiologisch isolierter Teil des Drittlandes oder Gebiets ist;
- b)
- in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 genannt wird.
Wird diese Ausnahmeregelung angewendet, so ist es verboten, Sendungen mit Bienen aus jedem anderen Teil des betreffenden Drittlandes oder Gebiets, der nicht in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 aufscheint, in die Union zu verbringen.
3. Sendungen mit Bienenarten, die in Tabelle 1 in Anhang IV Teil 2 aufgeführt sind, bestehen entweder aus
- a)
- Käfigen mit Bienenköniginnen (betrifft Apis mellifera und Bombus spp.), wobei jeder einzelne Käfig eine Bienenkönigin mit höchstens 20 Pflegebienen enthält, oder aus
- b)
- Behältnissen mit Hummeln (Bombus spp.), wobei jedes einzelne Behältnis ein Volk von höchstens 200 erwachsenen Hummeln enthält.
4. Für Sendungen mit Bienenarten, die in Tabelle 1 in Anhang IV Teil 2 aufgeführt sind, gilt Folgendes:
- a)
- ihnen liegt die zutreffende Veterinärbescheinigung bei, die nach dem einschlägigen Muster in Anhang IV Teil 2 verfasst und von einem amtlichen Kontrolleur/einer amtlichen Kontrolleurin des Ausfuhrdrittlandes ausgefüllt und unterzeichnet wurde;
- b)
- sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe a genannten Veterinärbescheinigung.
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