Artikel 7 VO (EU) 2010/206

Allgemeine Bedingungen für das Verbringen bestimmter Bienenarten in die Union

1. Sendungen mit Bienenarten, die in Tabelle 1 in Anhang IV Teil 2 aufgeführt sind, dürfen nur aus Drittländern und Gebieten in die Union verbracht werden,

a)
die in der Tabelle in Anhang II Teil 1 aufscheinen;
b)
in denen das Auftreten der bösartigen Faulbrut, des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) im gesamten betreffenden Drittland bzw. Gebiet anzeigepflichtig ist.

2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können Sendungen mit Bienen in die Union aus einem Teil eines Drittlandes oder eines Gebiets verbracht werden, der in Anhang II Teil 1 aufscheint und

a)
ein geografisch und epidemiologisch isolierter Teil des Drittlandes oder Gebiets ist;
b)
in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 genannt wird.

Wird diese Ausnahmeregelung angewendet, so ist es verboten, Sendungen mit Bienen aus jedem anderen Teil des betreffenden Drittlandes oder Gebiets, der nicht in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 aufscheint, in die Union zu verbringen.

3. Sendungen mit Bienenarten, die in Tabelle 1 in Anhang IV Teil 2 aufgeführt sind, bestehen entweder aus

a)
Käfigen mit Bienenköniginnen (betrifft Apis mellifera und Bombus spp.), wobei jeder einzelne Käfig eine Bienenkönigin mit höchstens 20 Pflegebienen enthält, oder aus
b)
Behältnissen mit Hummeln (Bombus spp.), wobei jedes einzelne Behältnis ein Volk von höchstens 200 erwachsenen Hummeln enthält.

4. Für Sendungen mit Bienenarten, die in Tabelle 1 in Anhang IV Teil 2 aufgeführt sind, gilt Folgendes:

a)
ihnen liegt die zutreffende Veterinärbescheinigung bei, die nach dem einschlägigen Muster in Anhang IV Teil 2 verfasst und von einem amtlichen Kontrolleur/einer amtlichen Kontrolleurin des Ausfuhrdrittlandes ausgefüllt und unterzeichnet wurde;
b)
sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe a genannten Veterinärbescheinigung.

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