Artikel 6 VO (EU) 2010/206

Besondere Bedingungen für bestimmte Sendungen mit Huftieren, die nach St. Pierre und Miquelon eingeführt und in die Union verbracht werden

Sendungen, die Huftierarten gemäß der Tabelle in Anhang I Teil 7 umfassen und weniger als sechs Monate vor dem Tag der Beförderung von St. Pierre und Miquelon in die Union nach St. Pierre und Miquelon verbracht wurden, dürfen nur in die Union verbracht werden,

a)
wenn sie die Haltungs- und Quarantänebedingungen gemäß Kapitel 1 dieses Teils erfüllen;
b)
wenn sie gemäß den in Kapitel 2 dieses Teils festgelegten Vorschriften zur Untersuchung der Tiergesundheit untersucht wurden.

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