Artikel 3a VO (EU) 2010/206

Bedingungen für das Verbringen von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, in die Union

1. Abweichend von Artikel 3 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats das Verbringen von Sendungen mit Huftieren der in den Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang VI Teil 1 aufgeführten Arten in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, wenn diese Sendungen für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat eine Bewertung der Tiergesundheitsrisiken vorgenommen, die jede einzelne dieser Sendungen für die Union bergen kann;
b)
die betreffenden Sendungen kommen aus einem Drittland, Gebiet oder Teil eines Drittlandes, das bzw. der in einer der folgenden Listen aufgeführt ist:

i)
Liste in Anhang I Teil 1 oder in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung,
ii)
Liste in der Entscheidung 2004/211/EG(1), der Entscheidung 2007/777/EG(2), der Verordnung (EG) Nr. 798/2008(3), der Verordnung (EG) Nr. 119/2009(4) oder der Verordnung (EU) Nr. 605/2010(5);

c)
die Huftiere stammen aus einer Einrichtung, einem Institut oder einem Zentrum in einem Drittland, Gebiet oder Teil eines Drittlandes gemäß Buchstabe a, wie in einer nach Artikel 3c erstellten Liste aufgeführt;
d)
die Huftiere wurden in vektorgeschützten Räumlichkeiten am Standort der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums gemäß Buchstabe c während des in den einschlägigen Bescheinigungen vorgeschriebenen Zeitraums in Quarantäne gehalten;
e)
die Huftiere werden auf direktem Wege zu einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum im Bestimmungsmitgliedstaat befördert;
f)
den Huftieren liegt eine geeignete Veterinärbescheinigung bei, die gemäß der entsprechenden Musterbescheinigung in den Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang VI Teil 1 erstellt wurde und in Teil 2 des genannten Anhangs enthalten ist;
g)
die Huftiere erfüllen die Anforderungen der unter Buchstabe f genannten Musterveterinärbescheinigung.

Der Bestimmungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor der Verbringung der Huftiere in sein Hoheitsgebiet über die gemäß Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.

2. Machen außergewöhnliche Umstände die Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstaben c und d unmöglich, so kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verbringung von Huftieren der in den Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang VI Teil 1 gelisteten Arten aus anderen Betrieben, die den Anforderungen unter den genannten Buchstaben nicht entsprechen, in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, sofern die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie e bis f erfüllt sind und folgende zusätzliche Bedingungen eingehalten werden:

a)
Der Besitzer oder eine natürliche Person, die diesen vertritt, hat vorab einen Antrag auf Genehmigung gestellt, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat eine solche Genehmigung nach einer Risikobewertung erteilt, aus der hervorging, dass die Verbringung der betreffenden Huftiere in sein Hoheitsgebiet kein Tiergesundheitsrisiko für die Union birgt;
b)
die Huftiere wurden im Herkunftsdrittland, -gebiet oder -teil des Drittlandes unter amtlicher Aufsicht während des Zeitraums in Quarantäne gehalten, der zur Erfüllung der in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Buchstabe f festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nötig ist, und zwar

i)
an einem Ort, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlandes, -gebiets oder -teils des Drittlandes der Tiere zugelassen wurde,
ii)
gemäß den in der Genehmigung vorgeschriebenen Regelungen, die Garantien umfassen müssen, welche denen in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie e bis g zumindest entsprechen müssen.

Werden Huftiere nach Unterabsatz 1 in die Union verbracht, so sind sie ab dem Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Union mindestens sechs Monate lang in einer amtlich zugelassenen Bestimmungseinrichtung, einem amtlich zugelassenen Bestimmungsinstitut oder einem amtlich zugelassenen Bestimmungszentrum in Quarantäne zu halten, und während dieses Zeitraums können die zuständigen Behörden die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425/EWG des Rates anwenden.

Der Mitgliedstaat, der die Verbringung von Huftieren nach Unterabsatz 1 genehmigt, informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor der Verbringung der Huftiere in sein Hoheitsgebiet über die erteilte Genehmigung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(3)

ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(4)

ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12.

(5)

ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.

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