Artikel 3b VO (EU) 2010/206

Bedingungen für den Eingang und die Durchfuhr von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, durch das Hoheitsgebiet von anderen Mitgliedstaaten als dem Bestimmungsmitgliedstaat

Die Durchfuhr der Huftiere gemäß Artikel 3a durch einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat ist nur dann gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats genehmigt wurde. Eine solche Genehmigung kann nur auf der Grundlage einer von dieser zuständigen Behörde vorgenommenen Risikobewertung – unter Berücksichtigung der ihr vom Bestimmungsmitgliedstaat vorgelegten Informationen – erteilt werden.

Der Bestimmungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor der Durchfuhr, wenn er die Verbringung von Tieren unter den in Artikel 3a genannten Bedingungen genehmigt.

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