Artikel 3c VO (EU) 2010/206
Liste der amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren in Drittländern, Gebieten und Teilen von Drittländern
1. Nach einer Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen kann jeder Mitgliedstaat eine Liste der Einrichtungen, Institute oder Zentren erstellen, aus denen das Verbringen von Huftieren in sein Hoheitsgebiet gemäß Artikel 3a Absatz 1 genehmigt werden kann.
2. Eine Einrichtung, ein Institut oder ein Zentrum in einem Drittland, Gebiet oder Teil eines Drittlands darf nur dann in die Liste gemäß Absatz 1 aufgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum entspricht den Anforderungen gemäß Anhang VI Teil 3;
- b)
- die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum ist von der zuständigen Behörde des Drittlandes, Gebiets oder Teils des Drittlandes, in dem sich die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum befindet, zugelassen;
- c)
- die zuständige Behörde des Drittlandes, Gebiets oder Teils des Drittlandes leistet ausreichende Garantien dafür, dass die in Anhang VI Teil 4 genannten Bedingungen hinsichtlich der Zulassung von Einrichtungen, Instituten oder Zentren erfüllt sind.
3. Ein Mitgliedstaat kann in die Liste gemäß Unterabsatz 1 Einrichtungen, Institute oder Zentren in Drittländern aufnehmen, die bereits in einer entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat erstellten Liste aufgeführt sind, ohne zuvor die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen zu überprüfen.
4. Die Mitgliedstaaten halten die Listen gemäß Absatz 1 auf dem aktuellen Stand, wobei sie insbesondere berücksichtigen, ob von der zuständigen Behörde eines Drittlandes, Gebiets oder Teils eines Drittlandes für dort befindliche und in diesen Listen aufgeführte Einrichtungen, Institute oder Zentren erteilte Zulassungen ausgesetzt oder widerrufen wurden.
5. Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 1 genannten Listen der Öffentlichkeit auf Webseiten zugänglich und halten diese stets auf dem aktuellen Stand.
6. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die jeweilige Internetadresse ihrer Informationsseiten mit.
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