Artikel 4 VO (EU) 2010/206
Bedingungen für Sammelstellen bei bestimmten Sendungen mit Huftieren
1. Sendungen mit Huftieren, die lebende Tiere aus mehr als einem Betrieb umfassen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere in Sammelstellen zusammengeführt wurden, die die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes, -gebiets oder -teils des Drittlandes gemäß den Bedingungen in Anhang I Teil 5 zugelassen hat.
2. Sendungen mit Huftieren, die gemäß Artikel 3a oder Artikel 6 in die Union verbracht werden, dürfen nicht aus mehr als einem Betrieb stammen und nicht in Sammelstellen zusammengeführt werden.
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