ANHANG V VO (EU) 2010/206

Erläuterungen zum Ausfüllen der Veterinärbescheinigungen (gemäß Artikel 18)

a)
Die Veterinärbescheinigungen werden vom Ausfuhrdrittland nach den Mustern ausgestellt, die in Anhang I Teil 2, Anhang II Teil 2, Anhang III und Anhang IV Teil 2 für die betreffenden lebenden Tiere bzw. das betreffende frische Fleisch festgelegt sind.

Sie enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland erforderlichen Bescheinigungen und umfassen gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder für einen Teil des Ausfuhrdrittlandes erforderlichen zusätzlichen Garantien.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die betreffenden lebenden Tiere bzw. für das betreffende frische Fleisch verlangt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)
Wenn aus der Muster-Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.
c)
Für frisches Fleisch bzw. lebende Tiere, das/die aus einem Gebiet oder mehreren Gebieten desselben Ausfuhrlandes ausgeführt wird/werden, die in den Spalten 2 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1, Anhang II Teil 1 bzw. Anhang IV Teil 1 aufscheinen, und das/die in demselben Eisenbahnwaggon, LKW, Flugzeug oder Schiff zu demselben Bestimmungsort befördert wird/werden, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.
d)
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
e)
Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union vorgelegt wird, und in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch – erforderlichenfalls durch eine amtliche Übersetzung ergänzte – Bescheinigungen in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen.
f)
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Waren (Aufstellung gemäß Nummer I.28 der Muster-Veterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.
g)
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe f, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)” nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bescheinigungsnummer auf.
h)
Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin oder, wenn die Muster-Veterinärbescheinigung dies vorsieht, von einem/einer anderen benannten Bescheinigungsbefugten auszufüllen und zu unterzeichnen. Im Fall lebender Tiere ist die Bescheinigung innerhalb 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung auszufüllen und zu unterzeichnen, die für das Verbringen in die Union bestimmt ist. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG(1) gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

i)
Die Bescheinigungsnummer gemäß den Feldern I.2 und II.a ist von der zuständigen Behörde zu vergeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

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