ANHANG VI VO (EU) 2010/206

TEIL 1

Tabelle 1
„RUM-A” :
Musterveterinärbescheinigung für Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum stammen und für eine solche bzw. ein solches bestimmt sind
Ordnung Familie Gattungen/Arten
Artiodactyla Antilocapridae Antilocapra ssp.
Bovidae Addax ssp., Aepyceros ssp., Alcelaphus ssp., Ammodorcas ssp., Ammotragus ssp., Antidorcas ssp., Antilope ssp., Bison ssp., Bos ssp. (einschließlich Bibos, Novibos, Poephagus), Boselaphus ssp., Bubalus ssp. (einschließlich Anoa), Budorcas ssp., Capra ssp., Cephalophus ssp., Connochaetes ssp., Damaliscus ssp. (einschließlich Beatragus), Dorcatragus ssp., Gazella ssp., Hemitragus ssp., Hippotragus ssp., Kobus ssp., Litocranius ssp., Madoqua ssp., Naemorhedus ssp. (einschließlich Nemorhaedus und Capricornis), Neotragus ssp., Oreamnos ssp., Oreotragus ssp., Oryx ssp., Ourebia ssp., Ovibos ssp., Ovis ssp., Patholops ssp., Pelea ssp., Procapra ssp., Pseudois ssp., Pseudoryx ssp., Raphicerus ssp., Redunca ssp., Rupicapra ssp., Saiga ssp., Sigmoceros-Alecelaphus ssp., Sylvicapra ssp., Syncerus ssp., Taurotragus ssp., Tetracerus ssp., Tragelaphus ssp. (einschließlich Boocerus)
Camelidae Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp.
Cervidae Alces ssp., Axis-Hyelaphus ssp., Blastocerus ssp., Capreolus ssp., Cervus-Rucervus ssp., Dama ssp., Elaphurus ssp., Hippocamelus ssp., Hydropotes ssp., Mazama ssp., Megamuntiacus ssp., Muntiacus ssp., Odocoileus ssp., Ozotoceros ssp., Pudu ssp., Rangifer ssp.
Giraffidae Giraffa ssp., Okapia ssp.
Moschidae Moschus ssp.
Tragulidae Hyemoschus ssp., Tragulus-Moschiola ssp.
Tabelle 2
„SUI-A” :
Musterveterinärbescheinigung für Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum stammen und für eine solche bzw. ein solches bestimmt sind
Ordnung Familie Gattungen/Arten
Artiodactyla Suidae Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Potamochoerus ssp., Sus ssp.
Tayassuidae Catagonus ssp., Pecari-Tayassu ssp.
Hippopotamidae Hexaprotodon-Choeropsis ssp., Hippopotamus ssp.
Tabelle 3
„TRE-A” :
Musterveterinärbescheinigung für Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum stammen und für eine solche bzw. ein solches bestimmt sind
Ordnung Familie Gattungen/Arten
Perissodactyla Tapiridae Tapirus ssp.
Rhinocerotidae Ceratotherium ssp., Dicerorhinus ssp., Diceros ssp., Rhinoceros ssp.
Proboscidea Elephantidae Elephas ssp., Loxodonta ssp.

TEIL 2

TEIL 3

Einrichtungen, Institute oder Zentren in einem Drittland müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a)
Sie sind eindeutig abgegrenzt und von ihrer Umgebung abgetrennt;
b)
sie verfügen über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Isolieren von Tieren sowie über angemessene Quarantäneeinrichtungen und genehmigte Standardverfahren für Tiere unbekannter Herkunft;
c)
sie verfügen über eine vektorgeschützte Struktur, die folgenden Anforderungen genügt:

i)
sie ist an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet;
ii)
ihre Öffnungen sind vor Vektoren durch Maschendraht mit einer geeigneten Maschengröße abgeschirmt, der in regelmäßigen Abständen mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers imprägniert wird;
iii)
innerhalb und im Umkreis der vektorgeschützten Struktur werden Vektorüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt;
iv)
es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft der vektorgeschützten Struktur zu begrenzen oder zu beseitigen;
v)
es gibt Standardverfahren, einschließlich Beschreibungen der Notfall- und Alarmsysteme, für den Betrieb der vektorgeschützten Struktur und den Abtransport der Tiere aus dieser Struktur zum Verladeort;

d)
sie bewahren mindestens zehn Jahre lang aktuelle Protokolle mit folgenden Informationen auf:

i)
Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der an ihrem Standort befindlichen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten;
ii)
Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der Tiere, die an ihrem Standort eintreffen oder diesen verlassen, zusammen mit Angaben zu deren Herkunfts- oder Bestimmungsort, den Transportmitteln und dem Gesundheitsstatus der Tiere;
iii)
die Ergebnisse der Bluttests oder sonstiger Diagnoseverfahren, denen die Tiere an ihrem Standort unterzogen wurden;
iv)
Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur durchgeführten Behandlung;
v)
Obduktionsbefunde der Tiere, die an ihrem Standort verendet sind, einschließlich tot geborener Tiere;
vi)
Beobachtungen während der Isolation oder Quarantäne;

e)
sie waren zumindest die letzten drei Jahre frei von den in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführten Krankheiten oder den in den Veterinärbescheinigungen in Anhang VI Teil 2 der vorliegenden Verordnung für die relevanten Arten genannten Krankheiten, wie die gemäß Buchstabe d geführten Protokolle und die Ergebnisse der klinischen Tests und Laboruntersuchungen an den Tieren ihres Standorts zeigen;
f)
sie haben entweder eine vertragliche Regelung mit einem von der zuständigen Behörde für Obduktionen zugelassenen Labor, oder sie verfügen über eine oder mehrere geeignete Einrichtungen, in denen diese Untersuchungen unter der Leitung des zugelassenen Tierarztes/der zugelassenen Tierärztin vorgenommen werden können;
g)
sie tragen Sorge für die Beseitigung der Körper von Tieren, die an einer Krankheit verenden oder eingeschläfert werden;
h)
sie gewährleisten – durch einen Vertrag oder ein Rechtsinstrument – die Dienstleistungen eines Tierarztes/einer Tierärztin, der/die von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und unter deren Aufsicht handelt, wobei er/sie zumindest folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:

i)
Er/sie stellt sicher, dass in der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Institut oder dem betreffenden Zentrum geeignete Seuchenüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Derartige Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde des Drittlandes, Gebiets oder Teils des Drittlandes, in dem sich die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum befindet, unter Berücksichtigung der Seuchenlage genehmigt werden und mindestens folgende Elemente umfassen:

einen Jahresplan zur Seuchenüberwachung einschließlich geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich Zoonosen der am Standort befindlichen Tiere,

klinische Tests, Laboruntersuchungen und Obduktionen bei Tieren mit Verdacht auf übertragbare Krankheiten und Zoonosen,

Impfung empfänglicher Tiere gegen Infektionskrankheiten und Zoonosen.

ii)
Er/sie stellt sicher, dass verdächtige Todesfälle oder etwaige andere Symptome, die darauf schließen lassen, dass Tiere von einer oder mehreren der in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführten Krankheiten oder der in den Veterinärbescheinigungen in Anhang VI Teil 2 der vorliegenden Verordnung für die relevanten Arten genannten Krankheiten befallen sind, unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden, wenn die betreffende Krankheit in dem Drittland, Gebiet oder Teil eines Drittlands meldepflichtig ist.
iii)
Er/sie stellt sicher, dass eintreffende Tiere wie erforderlich, entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde, unter Quarantäne gestellt wurden.
iv)
Er/sie stellt die Einhaltung der Gesundheitsanforderungen sicher, denen die Tiere entsprechen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

TEIL 4

1.
Eine amtliche Zulassung darf nur solchen Einrichtungen, Instituten oder Zentren erteilt werden, die den Anforderungen in Teil 3 entsprechen.
2.
Ist ein Vektorschutz erforderlich, so darf die Zulassung einer Struktur als vektorgeschützt nur dann erteilt werden, wenn die Kriterien in Teil 3 Buchstabe c erfüllt sind. Zum Zweck der Erteilung der Zulassung überprüft die zuständige Behörde mindestens dreimal im vorgeschriebenen Schutzzeitraum (am Anfang, während und am Ende des Zeitraums) die Wirksamkeit der Vektorschutzmaßnahmen mit Hilfe einer innerhalb der vektorgeschützten Struktur angebrachten Vektorfalle.
3.
Jeder amtlich zugelassenen Einrichtung, jedem amtlich zugelassenen Institut und jedem amtlich zugelassenen Zentrum ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen.
4.
Die Zulassung darf nur aufrechterhalten werden, solange folgende Bedingungen erfüllt sind:

Der Standort unterliegt der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes/einer amtlichen Tierärztin, der/die zumindest folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:

i)
Er/sie inspiziert die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum mindestens einmal jährlich;
ii)
er/sie überprüft die Tätigkeit des Tierarztes/der Tierärztin gemäß Teil 3 Buchstabe h und die Umsetzung des Jahresplans zur Seuchenüberwachung gemäß Buchstabe h Ziffer i erster Gedankenstrich;
iii)
er/sie trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen der Teile 3 und 4 erfüllt werden;
iv)
er/sie stellt sicher, dass

die Gesundheitsanforderungen eingehalten werden, denen die Tiere entsprechen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen;

bei den klinischen Tests, Laboruntersuchungen und Obduktionen an den Tieren keine der in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführten Krankheiten oder der in den Veterinärbescheinigungen in Anhang VI Teil 2 der vorliegenden Verordnung für die relevanten Arten genannten Krankheiten nachgewiesen wurde.

5.
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Anforderungen des Teils 3 nicht mehr erfüllt sind.
6.
Wird ein Verdacht auf das Auftreten einer oder mehrerer der in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführten Krankheiten oder der in den Veterinärbescheinigungen in Anhang VI Teil 2 der vorliegenden Verordnung für die relevanten Arten genannten Krankheiten gemeldet, so hat die zuständige Behörde die amtliche Zulassung der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums so lang auszusetzen, bis der Verdacht offiziell ausgeräumt ist. Je nach Krankheit und Übertragungsrisiko kann die Aussetzung die gesamte Einrichtung, das gesamte Institut oder das gesamte Zentrum oder nur bestimmte Kategorien seuchenempfänglicher Tiere betreffen. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die zur Bestätigung oder Ausräumung des Verdachts und zur Vermeidung einer Krankheitsausbreitung erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
7.
Wird der in Nummer 6 genannte Krankheitsverdacht bestätigt, so ist die amtliche Zulassung der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums zu widerrufen.
8.
Wurde die Zulassung einer Einrichtung, eines Instituts oder eines Zentrums widerrufen, so darf sie nur dann erneuert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Krankheit und die Infektionsquelle wurden am Standort der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums getilgt;
b)
der Standort der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums wurde in geeigneter Weise gereinigt und desinfiziert;
c)
die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum entspricht den Anforderungen gemäß Teil 3 Buchstaben a bis d und f bis h.

9.
Die zuständige Behörde, die der Einrichtung, dem Institut oder dem Zentrum eine amtliche Zulassung erteilt hat, informiert die Mitgliedstaaten, welche die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum in ihre Listen der amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren aufgenommen haben, über die Aussetzung, den Widerruf oder die Erneuerung dieser Zulassung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.