Artikel 1 VO (EU) 2010/219
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.
- 2.
-
Der folgende Artikel wird eingefügt:
Artikel 30a
Sperrgebiete für die Ringwadenfischerei Die Fischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer ist in den folgenden Hochseegebieten verboten:
- a)
- in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen Indonesiens, Palaus, Mikronesiens und Papua Neuguineas abgegrenzt sind;
- b)
- in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen Mikronesiens, der Marshallinseln, Naurus, Kiribatis, Tuvalus, Fidschis und Papua Neuguineas abgegrenzt sind.
- 3.
- Anhang IA wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 4.
- Anhang IB erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
- 5.
- Anhang IH erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
- 6.
- Anhang III erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
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