Präambel VO (EU) 2010/219

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010(1) wurden für 2010 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.
(2)
Die Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in den norwegischen und den färöischen Gewässern sowie in den EU-Gewässern für Bestände, die mit diesen Ländern gemeinsam genutzt, gemeinsam bewirtschaftet oder ausgetauscht werden sowie die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens bzw. der Färöer werden jährlich nach Abschluss der Konsultationen über Fischereirechte festgesetzt, die nach dem in den mit jenen Ländern bestehenden Abkommen bzw. Protokollen vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden(2).
(3)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 werden bis zum Abschluss der Konsultationen mit Norwegen und den Färöern über die Regelungen für 2010 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden Fischbestände festgesetzt.
(4)
Am 15. Januar bzw. am 26. Januar 2010 wurden die Konsultationen mit den Färöern bzw. Norwegen abgeschlossen und die Regelungen für die Fangmöglichkeiten für 2010 festgesetzt. Folglich müssen die mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 festgesetzten vorläufigen Fangmöglichkeiten für die betreffenden Fischbestände für 2010 durch die Fangmöglichkeiten gemäß den Vereinbarungen ersetzt werden.
(5)
Auf ihrer Jahrestagung 2009 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik bestätigt, dass zwei Hochseegebiete im WCPFC-Übereinkommensbereich ab 1. Januar 2010 für den Fang von Großaugenthun und Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer geschlossen werden. Sie hat ferner für jede Vertragspartei des Übereinkommens eine Höchstmenge für die Schwertfisch-Fischerei festgesetzt. Diese neuen Bestimmungen müssen in EU-Recht umgesetzt werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 53/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeit zu vermeiden, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2010 gelten. Daher sollte sie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.

(2)

ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48 (Norwegen); ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12 (Färöer).

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