ANHANG I VO (EU) 2010/219
Anhang Ia der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Eintrag für Sandaale in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:
Art: Sandaale
Ammodytidae
Gebiet: IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer)(1)
(SAN/2A3A4.)
Dänemark 167436 Vereinigtes Königreich 3660 Deutschland 256 Schweden 6148 EU 177500 Norwegen 20000 (2) Färöer 2500 (2) TAC 200000 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 2.
-
Der Eintrag für Lumb in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII erhält folgende Fassung:
Art: Lumb
Brosme brosme
Gebiet: V, VI und VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)
(USK/567EI)
Deutschland 4 Spanien 14 Frankreich 172 Irland 17 Vereinigtes Königreich 83 Sonstige 4 (3) EU 294 Norwegen(4) 2923 (5) (6) TAC 3217 Analytische TAC - 3.
-
Der Eintrag für Lumb im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:
Art: Lumb
Brosme brosme
Gebiet: IV (norwegische Gewässer)
(USK/04-N.)
Belgien 0 Dänemark 165 Deutschland 1 Frankreich 0 Niederlande 0 Vereinigtes Königreich 4 EU 170 TAC Entfällt Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 4.
-
Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:
Art: Hering(7)
Clupea harengus
Gebiet: IIIa
(HER/03A.)
Dänemark 14010 Deutschland 224 Schweden 14656 EU 28890 Färöer 450 (8) TAC 33855 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 5.
-
Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N erhält folgende Fassung:
Art: Hering(9)
Clupea harengus
Gebiet: EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N
(HER/4AB.)
Dänemark 22497 Deutschland 14147 Frankreich 9653 Niederlande 21581 Schweden 1672 Vereinigtes Königreich 24223 EU 93773 Norwegen 47647 (10) TAC 164300 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
Norwegische Gewässer südlich
von 62° N (HER/*04N-)
EU 50000 - 6.
-
Der Eintrag für Hering in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:
Art: Hering
Clupea harengus
Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N
(HER/04-N.)
Schweden 846 (11) EU 846 TAC 164300 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 7.
-
Der Eintrag für Hering-Beifänge im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:
Art: Hering(12)
Clupea harengus
Gebiet: Beifänge im Gebiet IIIa
(HER/03A-BC)
Dänemark 6424 Deutschland 57 Schweden 1034 EU 7515 TAC 7515 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 8.
-
Der Eintrag für Hering-Beifänge in den EU-Gewässern des Gebiets IIa sowie den Gebieten IV und VIId erhält folgende Fassung:
Art: Hering(13)
Clupea harengus
Gebiet: Beifänge in den Gebieten IV und VIId sowie in den EU-Gewässern des Gebiets IIa
(HER/2A47DX)
Belgien 67 Dänemark 13008 Deutschland 67 Frankreich 67 Niederlande 67 Schweden 64 Vereinigtes Königreich 247 EU 13587 TAC 13587 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 9.
-
Der Eintrag für Hering in den Gebieten VIId und IVc erhält folgende Fassung:
Art: Hering(14)
Clupea harengus
Gebiet: VIId; IVc(15)
(HER/4CXB7D)
Belgien 7100 (16) Dänemark 321 (16) Deutschland 202 (16) Frankreich 5235 (16) Niederlande 8193 (16) Vereinigtes Königreich 1830 (16) EU 22881 TAC 164300 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 10.
-
Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN erhält folgende Fassung:
Art: Hering
Clupea harengus
Gebiet: Vb, VIb und VIaN (EU und internationale Gewässer)(17)
(HER/5B6ANB)
Deutschland 2656 Frankreich 503 Irland 3589 Niederlande 2656 Vereinigtes Königreich 14356 EU 23760 Färöer 660 (18) TAC 24420 Analytische TAC - 11.
-
Der Eintrag für Kabeljau im Skagerrak erhält folgende Fassung:
Art: Kabeljau
Gadus morhua
Gebiet: Skagerrak
(COD/03AN.)
Belgien 12 (19) (20) Dänemark 3835 (19) (20) Deutschland 96 (19) (20) Niederlande 24 (19) (20) Schweden 671 (19) (20) EU 4638 TAC 4793 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 12.
-
Der Eintrag für Kabeljau in den EU-Gewässern des Gebiets IIa, im Gebiet IV und in demjenigen Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:
Art: Kabeljau
Gadus morhua
Gebiet: IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.
(COD/2A3AX4)
Belgien 991 (21) (22) Dänemark 5696 (21) (22) Deutschland 3612 (21) (22) Frankreich 1225 (21) (22) Niederlande 3219 (21) (22) Schweden 38 (21) (22) Vereinigtes Königreich 13067 (21) (22) EU 27848 (21) Norwegen 5704 (23) TAC 33552 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
IV (norwegische Gewässer)
(COD/*04N-)
EU 24204 - 13.
-
Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:
Art: Kabeljau
Gadus morhua
Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N
(COD/04-N.)
Schweden 382 (24) EU 382 TAC Entfällt Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 14.
-
Der Eintrag für Kabeljau im Gebiet VIId erhält folgende Fassung:
Art: Kabeljau
Gadus morhua
Gebiet: VIId
(COD/07D.)
Belgien 84 (25) (26) Frankreich 1641 (25) (26) Niederlande 49 (25) (26) Vereinigtes Königreich 181 (25) (26) EU 1955 TAC 1955 Analytische TAC - 15.
-
Der Eintrag für Seeteufel in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:
Art: Seeteufel
Lophiidae
Gebiet: IV (norwegische Gewässer)
(ANF/04-N.)
Belgien 46 Dänemark 1182 Deutschland 19 Niederlande 17 Vereinigtes Königreich 276 EU 1540 TAC Entfällt Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 16.
-
Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung:
Art: Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
Gebiet: IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)
(HAD/3A/BCD)
Belgien 9 Dänemark 1551 Deutschland 99 Niederlande 2 Schweden 183 EU 1844 (27) TAC 2201 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 17.
-
Der Eintrag für Schellfisch in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:
Art: Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
Gebiet: IV; IIa (EU-Gewässer)
(HAD/2AC4.)
Belgien 200 Dänemark 1376 Deutschland 876 Frankreich 1526 Niederlande 150 Schweden 139 Vereinigtes Königreich 22698 EU 26965 (28) Norwegen 8083 TAC 35794 Analytische TAC Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
IV (norwegische Gewässer)
(HAD/*04N-)
EU 20613 - 18.
-
Der Eintrag für Schellfisch in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:
Art: Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N
(HAD/04-N.)
Schweden 707 (29) EU 707 TAC Entfällt Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 19.
-
Der Eintrag für Wittling im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:
Art: Wittling
Merlangius merlangus
Gebiet: IIIa
(WHG/03A.)
Dänemark 232 Niederlande 1 Schweden 25 EU 258 (30) TAC 1050 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 20.
-
Der Eintrag für Wittling in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:
Art: Wittling
Merlangius merlangus
Gebiet: IV; IIa (EU-Gewässer)
(WHG/2AC4.)
Belgien 236 (31) Dänemark 1022 (31) Deutschland 266 (31) Frankreich 1536 (31) Niederlande 591 (31) Schweden 2 (31) Vereinigtes Königreich 7391 (31) EU 11044 (32) Norwegen 790 (33) TAC 12897 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
IV (norwegische Gewässer)
(WHG/*04N-)
EU 8203 - 21.
-
Der Eintrag für Wittling und Pollack in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:
Art: Wittling und Pollack
Merlangius merlangus und Pollachius pollachius
Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N
(W/P/04-N.)
Schweden 190 (34) EU 190 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC - 22.
-
Der Eintrag für Blauen Wittling in den norwegischen Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung:
Art: Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
Gebiet: II und IV (norwegische Gewässer)
(WHB/4AB-N.)
Dänemark 1900 Vereinigtes Königreich 100 EU 2000 TAC 540000 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 23.
-
Der Eintrag für Blauen Wittling in den EU-Gewässern und in den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV erhält folgende Fassung:
Art: Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
Gebiet: I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (WHB/1X14) Dänemark 10128 (35) (36) Deutschland 3938 (35) (36) Spanien 8586 (35) (36) Frankreich 7048 (35) (36) Irland 7843 (35) (36) Niederlande 12350 (35) (36) Portugal 798 (35) (36) Schweden 2505 (35) (36) Vereinigtes Königreich 13141 (35) (36) EU 66337 (35) (36) Norwegen 59900 (37) (38) Färöer 9000 (39) (40) TAC 540000 Analytische TAC - 24.
-
Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:
Art: Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)
(WHB/8C3 411)
Spanien 11096 Portugal 2774 EU 13870 (41) (42) TAC 540000 Analytische TAC - 25.
-
Der Eintrag für Blauen Wittling in den EU-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W erhält folgende Fassung:
Art: Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
Gebiet: II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W (EU-Gewässer)
(WHB/24A567)
Norwegen 88701 (43) (44) Färöer 14000 (45) (46) TAC 540000 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 26.
-
Der Eintrag für Blauleng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI und VII erhält folgende Fassung:
Art: Blauleng
Molva dypterygia
Gebiet: VI, VII (EU- und internationale Gewässer) (BLI/67-) Deutschland 18 Estland 3 Spanien 57 Frankreich 1309 Irland 5 Litauen 1 Polen 1 Vereinigtes Königreich 333 Sonstige 5 (47) EU 1732 Norwegen 150 (48) Färöer 150 (49) TAC 2032 Analytische TAC - 27.
-
Der Eintrag für Leng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:
Art: Leng
Molva molva
Gebiet: VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer) (LIN/6X14.) Belgien 29 Dänemark 5 Deutschland 107 Spanien 2156 Frankreich 2299 Irland 576 Portugal 5 Vereinigtes Königreich 2646 EU 7824 Norwegen 6140 (50) (51) Färöer 200 (52) (53) TAC 14164 Analytische TAC - 28.
-
Der Eintrag für Leng im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:
Art: Leng
Molva molva
Gebiet: IV (norwegische Gewässer)
(LIN/04-N.)
Belgien 6 Dänemark 747 Deutschland 21 Frankreich 8 Niederlande 1 Vereinigtes Königreich 67 EU 850 TAC Entfällt Analytische TAC - 29.
-
Der Eintrag für Kaisergranat im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:
Art: Kaisergranat
Nephrops norvegicus
Gebiet: IV (norwegische Gewässer)
(NEP/04-N.)
Dänemark 1135 Deutschland 1 Vereinigtes Königreich 64 EU 1200 TAC Entfällt Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 30.
-
Der Eintrag für Tiefseegarnele im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:
Art: Tiefseegarnele
Pandalus borealis
Gebiet: IIIa
(PRA/03A.)
Dänemark 3401 Schweden 1832 EU 5233 TAC 9800 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 31.
-
Der Eintrag für Tiefseegarnele in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:
Art: Tiefseegarnele
Pandalus borealis
Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N
(PRA/04-N.)
Dänemark 420 Schweden 138 (54) EU 558 TAC Entfällt Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 32.
-
Der Eintrag für Scholle im Skagerrak erhält folgende Fassung:
Art: Scholle
Pleuronectes platessa
Gebiet: Skagerrak
(PLE/03AN.)
Belgien 56 Dänemark 7280 Deutschland 37 Niederlande 1400 Schweden 390 EU 9163 TAC 9350 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 33.
-
Der Eintrag für Scholle im Kattegat erhält folgende Fassung:
Art: Scholle
Pleuronectes platessa
Gebiet: Kattegat
(PLE/03AS.)
Dänemark 2039 Deutschland 23 Schweden 229 EU 2291 TAC 2291 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 34.
-
Der Eintrag für Scholle in den EU-Gewässern des Gebiets IIa, im Gebiet IV und in demjenigen Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:
Art: Scholle
Pleuronectes platessa
Gebiet: IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört
(PLE/2A3AX4)
Belgien 3665 Dänemark 11911 Deutschland 3436 Frankreich 687 Niederlande 22907 Vereinigtes Königreich 16951 EU 59557 Norwegen 4268 TAC 63825 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
IV (norwegische Gewässer)
(PLE/*04N-)
EU 24439 - 35.
-
Der Eintrag für Seelachs im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc, IIId und IV erhält folgende Fassung:
Art: Seelachs
Pollachius virens
Gebiet: IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)
(POK/2A34.)
Belgien 37 Dänemark 4357 Deutschland 11002 Frankreich 25891 Niederlande 110 Schweden 599 Vereinigtes Königreich 8435 EU 50431 Norwegen 56613 (55) TAC 107044 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 36.
-
Der Eintrag für Seelachs im Gebiet VI und in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV erhält folgende Fassung:
Art: Seelachs
Pollachius virens
Gebiet: VI; Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)
(POK/561 214)
Deutschland 660 Frankreich 6556 Irland 447 Vereinigtes Königreich 3443 EU 11106 TAC 11106 Analytische TAC - 37.
-
Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:
Art: Seelachs
Pollachius virens
Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N
(POK/04-N.)
Schweden 880 (56) EU 880 TAC Entfällt Analytische TAC - 38.
-
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV sowie den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VI erhält folgende Fassung:
Art: Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
Gebiet: IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer)
(GHL/2A-C46)
Dänemark 3 Deutschland 5 Estland 3 Spanien 3 Frankreich 49 Irland 3 Litauen 3 Polen 3 Vereinigtes Königreich 189 EU 262 (57) TAC 612 Analytische TAC - 39.
-
Der Eintrag für Makrele im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc, IIId und IV erhält folgende Fassung:
Art: Makrele
Scomber scombrus
Gebiet: IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer) (MAC/2A34.) Belgien 475 Dänemark 12529 (58) Deutschland 495 Frankreich 1496 Niederlande 1507 Schweden 4485 (59) (60) Vereinigtes Königreich 1395 EU 22382 (59) (61) Norwegen 103374 (62) TAC Entfällt Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:
IIIa
(MAC/*03A.)
IIIa und IVbc
(MAC/*3A4BC)
IVb
(MAC/*04B.)
IVc
(MAC/*04C.)
VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März und im Dezember 2010 (MAC/*2A6.) Dänemark 4130 5012 Frankreich 490 Niederlande 490 Schweden 390 10 Vereinigtes Königreich 490 Norwegen 3000 - 40.
-
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie in den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV erhält folgende Fassung:
Art: Makrele
Scomber scombrus
Gebiet: VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)
(MAC/2CX14-)
Deutschland 18793 Spanien 20 Estland 156 Frankreich 12530 Irland 62641 Lettland 115 Litauen 115 Niederlande 27405 Polen 1323 Vereinigtes Königreich 172268 EU 295366 Norwegen 11626 (63) Färöer 4536 (64) TAC Entfällt Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember gefangen werden.
IVa
(MAC/*04A-C)
IVa (norwegische Gewässer)
(MAC/**04N-)
Deutschland 7561 5183 Frankreich 5041 3456 Irland 25204 17278 Niederlande 11027 7559 Vereinigtes Königreich 69313 47516 EC EU 118146 80992 - 41.
-
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:
Art: Makrele
Scomber scombrus
Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)
(MAC/8C3 411)
Spanien 27919 (65) Frankreich 185 (65) Portugal 5771 (65) EU 33875 TAC Entfällt Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:
VIIIb
(MAC/*08B.)
Spanien 2345 Frankreich 16 Portugal 484 - 42.
-
Der Eintrag für gemeine Seezunge in den EU-Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung:
Art: Gemeine Seezunge
Solea solea
Gebiet: II und IV (EU-Gewässer)
(SOL/24.)
Belgien 1171 Dänemark 535 Deutschland 937 Frankreich 234 Niederlande 10571 Vereinigtes Königreich 602 EU 14050 Norwegen 50 (66) TAC 14100 Analytische TAC - 43.
-
Der Eintrag für Sprotte im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:
Art: Sprotte
Sprattus sprattus
Gebiet: IIIa
(SPR/03A.)
Dänemark 34843 Deutschland 73 Schweden 13184 EU 48100 TAC 52000 Vorsorgliche TAC - 44.
-
Der Eintrag für Sprotte in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:
Art: Sprotte
Sprattus sprattus
Gebiet: IIa und IV (EU-Gewässer)
(SPR/2AC4-C)
Belgien 1730 Dänemark 136883 Deutschland 1730 Frankreich 1730 Niederlande 1730 Schweden 1330 (67) Vereinigtes Königreich 5707 EU 150840 Norwegen 10000 (68) Färöer 9160 (69) (70) TAC 170000 (71) Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 45.
-
Der Eintrag für Bastardmakrelen in den EU-Gewässern der Gebiete IVb, IVc und VIId erhält folgende Fassung:
Art: Bastardmakrelen
Trachurus spp.
Gebiet: IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)
(JAX/4BC7D)
Belgien 48 Dänemark 20875 Deutschland 1843 (72) Spanien 388 Frankreich 1732 (72) Irland 1313 Niederlande 12568 (72) Portugal 44 Schweden 75 Vereinigtes Königreich 4968 (72) EU 43854 Norwegen 3600 (73) TAC 47454 Analytische TAC - 46.
-
Der Eintrag für Bastardmakrelen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:
Art: Bastardmakrelen
Trachurus spp.
Gebiet: Gebiet: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/2A-14) Dänemark 15691 (74) Deutschland 12243 (74) (75) Spanien 16699 Frankreich 6301 (74) (75) Irland 40775 (74) Niederlande 49123 (74) (75) Portugal 1609 Schweden 675 (74) Vereinigtes Königreich 14765 (74) (75) EU 157881 Färöer 2000 (76) TAC 159881 Analytische TAC - 47.
-
Der Eintrag für Stintdorsch im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:
Art: Stintdorsch
Trisopterus esmarki
Gebiet: IIIa; IIa und IV (EU-Gewässer)
(NOP/2A3A4.)
Dänemark 74931 Deutschland 14 (77) Niederlande 55 (77) EU 75000 Norwegen 6000 (78) TAC 81000 Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 48.
-
Der Eintrag für Stintdorsch im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:
Art: Stintdorsch
Trisopterus esmarki
Gebiet: IV (norwegische Gewässer)
(NOP/04-N.)
Dänemark 950 (79) Vereinigtes Königreich 50 (79) EU 1000 (79) TAC Entfällt Analytische TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 49.
-
Der Eintrag für Industriefisch im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:
Art: Industriefisch Gebiet: IV (norwegische Gewässer)
(I/F/04-N.)
Schweden 800 (80) (81) EU 800 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 50.
-
Der Eintrag für die kombinierte Quote in den EU-Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:
Art: Kombinierte Quote Gebiet: Vb, VI und VII (EU-Gewässer)
(R/G/5B67-C)
EU Entfällt Norwegen 140 (82) TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 51.
-
Der Eintrag für andere Arten im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:
Art: Andere Arten Gebiet: IV (norwegische Gewässer)
(OTH/04-N.)
Belgien 27 Dänemark 2500 Deutschland 282 Frankreich 116 Niederlande 200 Schweden Entfällt (83) Vereinigtes Königreich 1875 EU 5000 (84) TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 52.
-
Der Eintrag für andere Arten in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N erhält folgende Fassung:
Art: Andere Arten Gebiet: IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (EU-Gewässer)
(OTH/2A46AN)
EU Entfällt Norwegen 2720 (85) (86) Färöer 150 (87) TAC Entfällt
Fußnote(n):
- (1)
Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.
- (2)
Im Gebiet IV zu fischen.
- (3)
Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
- (4)
In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen.
- (5)
Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang anderer Arten in Höhe von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen 3000 t nicht überschreiten.
- (6)
Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6140 t Leng und 2923 t Lumb sind in einem Umfang von bis zu 2000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.
- (7)
Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
- (8)
Im Skagerrak zu fischen.
- (9)
Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Heringsanlandungen getrennt nach den Gebieten IVa und IVb mit.
- (10)
Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
- (11)
Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
- (12)
Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.
- (13)
Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.
- (14)
Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
- (15)
Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ O) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.
- (16)
Bis zu 50 % dieser Quote können auf das Gebiet IVb übertragen werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B.).
- (17)
Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa nördlich von 56° 00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00′ W und nördlich von 55° 00′ N liegt, Clyde ausgenommen.
- (18)
Diese Quote darf nur im Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefangen werden.
- (19)
Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 1 der Anlage zu diesem Anhang.
- (20)
Zusätzlich zu dieser Quote können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, erlauben, zusätzliche Fänge von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesenen Quote vorzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- —
-
Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, die alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord des Schiffes erfassen;
- —
-
die gesamten Kabeljaufänge des Schiffes, einschließlich der untermaßigen Fische, werden auf die Quote angerechnet;
- —
-
die zusätzlichen Fänge werden auf 30 % der für ein solches Fischereifahrzeug üblichen Fangbeschränkung oder auf eine Menge begrenzt, durch die nachweislich gewährleistet ist, dass es nicht zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit des betreffenden Kabeljaubestands kommt;
- —
-
stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein an der Initiative beteiligtes Schiff die obigen Bedingungen nicht erfüllt, zieht der Mitgliedstaat die dem Schiff gewährte zusätzliche Fangmenge zurück und schließt er das Schiff von der weiteren Beteiligung an der Initiative aus.
- (21)
Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 1 der Anlage zu diesem Anhang.
- (22)
Zusätzlich zu dieser Quote können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, erlauben, zusätzliche Fänge von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesenen Quote vorzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- —
-
Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, die alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord des Schiffes erfassen;
- —
-
die gesamten Kabeljaufänge des Schiffes, einschließlich der untermaßigen Fische, werden auf die Quote angerechnet;
- —
-
die zusätzlichen Fänge werden auf 30 % der für ein solches Fischereifahrzeug üblichen Fangbeschränkung oder auf eine Menge begrenzt, durch die nachweislich gewährleistet ist, dass es nicht zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit des betreffenden Kabeljaubestands kommt;
- —
-
stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein an der Initiative beteiligtes Schiff die obigen Bedingungen nicht erfüllt, zieht der Mitgliedstaat die dem Schiff gewährte zusätzliche Fangmenge zurück und schließt er das Schiff von der weiteren Beteiligung an der Initiative aus.
- (23)
Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
- (24)
Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
- (25)
Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 2 der Anlage zu diesem Anhang.
- (26)
Zusätzlich zu dieser Quote können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, erlauben, zusätzliche Fänge von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesenen Quote vorzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- —
-
Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, die alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord des Schiffes erfassen;
- —
-
die gesamten Kabeljaufänge des Schiffes, einschließlich der untermaßigen Fische, werden auf die Quote angerechnet;
- —
-
die zusätzlichen Fänge werden auf 30 % der für ein solches Fischereifahrzeug üblichen Fangbeschränkung oder auf eine Menge begrenzt, durch die nachweislich gewährleistet ist, dass es nicht zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit des betreffenden Kabeljaubestands kommt;
- —
-
stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein an der Initiative beteiligtes Schiff die obigen Bedingungen nicht erfüllt, zieht der Mitgliedstaat die dem Schiff gewährte zusätzliche Fangmenge zurück und schließt er das Schiff von der weiteren Beteiligung an der Initiative aus.
- (27)
Ausgenommen geschätzte 264 t Beifang in der Industriefischerei.
- (28)
Ausgenommen geschätzte 746 t Beifang in der Industriefischerei.
- (29)
Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
- (30)
Ausgenommen geschätzte 773 t Beifang in der Industriefischerei.
- (31)
Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen nach Nummer 3 der Anlage zu diesem Anhang.
- (32)
Ausgenommen geschätzte 1063 t Beifang in der Industriefischerei.
- (33)
Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
- (34)
Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
- (35)
Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden.
- (36)
Dürfen innerhalb der Gesamtzugangsmenge von 14000 t, die für die EU verfügbar ist, in färöischen Gewässern gefangen werden (WHB/*05B-F).
- (37)
In den EU-Gewässern der Gebiete II, IVa, VIa nördlich von 56° 30′N, VIb und VII westlich von 12°W zu fischen (WHB/*8CX34). Die Fänge im Gebiet IVa dürfen höchstens 40000 t betragen.
- (38)
Davon dürfen bis zu 500 t Goldlachs (Argentina spp.) sein.
- (39)
Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs (Argentina spp.) enthalten.
- (40)
In den EU-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VIa nördlich von 56° 30′ N, VIb und VII westlich von 12° W zu fangen. Die Fänge im Gebiet IVa dürfen höchstens 2250 t betragen.
- (41)
Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefischt werden.
- (42)
Dürfen innerhalb der Gesamtzugangsmenge von 14000 t, die für die EU verfügbar ist, in färöischen Gewässern gefangen werden (WHB/*05B-F).
- (43)
Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.
- (44)
Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 21753 t betragen, d. h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.
- (45)
Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.
- (46)
Dürfen auch im Gebiet VIb gefischt werden. Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens 3500 t betragen.
- (47)
Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
- (48)
In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen.
- (49)
Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den EU-Gewässern des Gebiets VIa nördlich von 56° 30′N und des Gebiets VIb zu fischen.
- (50)
Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten in Höhe von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3000 t nicht überschreiten.
- (51)
Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6140 t Leng und 2923 t Lumb sind in einem Umfang bis 2000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.
- (52)
Einschließlich Lumb. In den Gebieten VIb und VIa nördlich von 56° 30′ N zu fangen.
- (53)
Davon ist in den Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten in Höhe von von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten im Gebiet VI dürfen 75 t nicht überschreiten.
- (54)
Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
- (55)
Darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IV und IIIa gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
- (56)
Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
- (57)
Davon werden 350 t Norwegen zugewiesen, die in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen sind. Im ICES-Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden.
- (58)
Im Einklang mit der Erklärung des Rates und der Kommission auf der Tagung des Rates „Fischerei” am 14. und 15. Dezember 2009 betreffend die Fischerei in den norwegischen Gewässern darf eine Menge von 7234 Tonnen, entsprechend der nicht ausgeschöpften Quote für 2009 für diese Art in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV, zusätzlich zu dieser Quote in den EU-Gewässern dieses TAC-Gebiets gefangen werden.
- (59)
Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden müssen (MAC/*04N-).
- (60)
Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
- (61)
Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden.
- (62)
Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge beinhaltet den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 39054 Tonnen. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3000 t im Gebiet IIIa.
- (63)
Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden.
- (64)
Darf nur in dem Gebiet VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden. Dürfen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember auch in den EU-Gewässern des Gebiets IVa nördlich von 59° N gefangen werden.
- (65)
Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.
- (66)
Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.
- (67)
Einschließlich Sandaalen.
- (68)
Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.
- (69)
Darf in den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N gefangen werden. Alle Beifänge von Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling für die Gebiete VIa, VIb und VII angerechnet.
- (70)
1832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm untersagt.
- (71)
Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2010 festgelegt.
- (72)
Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId and VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer). Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*2A-14).
- (73)
Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.
- (74)
Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*4BC7D).
- (75)
Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet VIId übertragen werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*07D.).
- (76)
Darf in den Gebieten IVa, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden.
- (77)
Diese Menge darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.
- (78)
Diese Menge darf nur in den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N gefangen werden.
- (79)
Einschließlich untrennbar vermengter Bastardmakrelen.
- (80)
Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
- (81)
Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen.
- (82)
Nur Fänge mit Langleinen, einschließlich Grenadierfisch, Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora moro und Gabeldorsch.
- (83)
Quote für „andere Arten” , die Norwegen herkömmlicherweise Schweden einräumt.
- (84)
Einschließlich nicht gesondert erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.
- (85)
Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV.
- (86)
Einschließlich nicht gesondert erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich, soweit dies angemessen ist.
- (87)
Nur Weißfischbeifänge in den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.