ANHANG I VO (EU) 2010/219

Anhang Ia der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Der Eintrag für Sandaale in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Sandaale

Ammodytidae

Gebiet:

IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer)(1)

(SAN/2A3A4.)

Dänemark 167436
Vereinigtes Königreich 3660
Deutschland 256
Schweden 6148
EU 177500
Norwegen 20000 (2)
Färöer 2500 (2)
TAC 200000

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

2.
Der Eintrag für Lumb in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII erhält folgende Fassung:

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

V, VI und VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

(USK/567EI)

Deutschland 4
Spanien 14
Frankreich 172
Irland 17
Vereinigtes Königreich 83
Sonstige 4 (3)
EU 294
Norwegen(4) 2923 (5) (6)
TAC 3217 Analytische TAC

3.
Der Eintrag für Lumb im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(USK/04-N.)

Belgien 0
Dänemark 165
Deutschland 1
Frankreich 0
Niederlande 0
Vereinigtes Königreich 4
EU 170
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

4.
Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

Art:

Hering(7)

Clupea harengus

Gebiet:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark 14010
Deutschland 224
Schweden 14656
EU 28890
Färöer 450 (8)
TAC 33855

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

5.
Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N erhält folgende Fassung:

Art:

Hering(9)

Clupea harengus

Gebiet:

EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark 22497
Deutschland 14147
Frankreich 9653
Niederlande 21581
Schweden 1672
Vereinigtes Königreich 24223
EU 93773
Norwegen 47647 (10)
TAC 164300

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer südlich

von 62° N (HER/*04N-)

EU 50000

6.
Der Eintrag für Hering in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N.)

Schweden 846 (11)
EU 846
TAC 164300

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

7.
Der Eintrag für Hering-Beifänge im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

Art:

Hering(12)

Clupea harengus

Gebiet:

Beifänge im Gebiet IIIa

(HER/03A-BC)

Dänemark 6424
Deutschland 57
Schweden 1034
EU 7515
TAC 7515

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

8.
Der Eintrag für Hering-Beifänge in den EU-Gewässern des Gebiets IIa sowie den Gebieten IV und VIId erhält folgende Fassung:

Art:

Hering(13)

Clupea harengus

Gebiet:

Beifänge in den Gebieten IV und VIId sowie in den EU-Gewässern des Gebiets IIa

(HER/2A47DX)

Belgien 67
Dänemark 13008
Deutschland 67
Frankreich 67
Niederlande 67
Schweden 64
Vereinigtes Königreich 247
EU 13587
TAC 13587

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

9.
Der Eintrag für Hering in den Gebieten VIId und IVc erhält folgende Fassung:

Art:

Hering(14)

Clupea harengus

Gebiet:

VIId; IVc(15)

(HER/4CXB7D)

Belgien 7100 (16)
Dänemark 321 (16)
Deutschland 202 (16)
Frankreich 5235 (16)
Niederlande 8193 (16)
Vereinigtes Königreich 1830 (16)
EU 22881
TAC 164300

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

10.
Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN erhält folgende Fassung:

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Vb, VIb und VIaN (EU und internationale Gewässer)(17)

(HER/5B6ANB)

Deutschland 2656
Frankreich 503
Irland 3589
Niederlande 2656
Vereinigtes Königreich 14356
EU 23760
Färöer 660 (18)
TAC 24420 Analytische TAC

11.
Der Eintrag für Kabeljau im Skagerrak erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien 12 (19) (20)
Dänemark 3835 (19) (20)
Deutschland 96 (19) (20)
Niederlande 24 (19) (20)
Schweden 671 (19) (20)
EU 4638
TAC 4793

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

12.
Der Eintrag für Kabeljau in den EU-Gewässern des Gebiets IIa, im Gebiet IV und in demjenigen Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

(COD/2A3AX4)

Belgien 991 (21) (22)
Dänemark 5696 (21) (22)
Deutschland 3612 (21) (22)
Frankreich 1225 (21) (22)
Niederlande 3219 (21) (22)
Schweden 38 (21) (22)
Vereinigtes Königreich 13067 (21) (22)
EU 27848 (21)
Norwegen 5704 (23)
TAC 33552

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

IV (norwegische Gewässer)

(COD/*04N-)

EU 24204

13.
Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden 382 (24)
EU 382
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

14.
Der Eintrag für Kabeljau im Gebiet VIId erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIId

(COD/07D.)

Belgien 84 (25) (26)
Frankreich 1641 (25) (26)
Niederlande 49 (25) (26)
Vereinigtes Königreich 181 (25) (26)
EU 1955
TAC 1955 Analytische TAC

15.
Der Eintrag für Seeteufel in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(ANF/04-N.)

Belgien 46
Dänemark 1182
Deutschland 19
Niederlande 17
Vereinigtes Königreich 276
EU 1540
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

16.
Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

(HAD/3A/BCD)

Belgien 9
Dänemark 1551
Deutschland 99
Niederlande 2
Schweden 183
EU 1844 (27)
TAC 2201

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

17.
Der Eintrag für Schellfisch in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IV; IIa (EU-Gewässer)

(HAD/2AC4.)

Belgien 200
Dänemark 1376
Deutschland 876
Frankreich 1526
Niederlande 150
Schweden 139
Vereinigtes Königreich 22698
EU 26965 (28)
Norwegen 8083
TAC 35794 Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

IV (norwegische Gewässer)

(HAD/*04N-)

EU 20613

18.
Der Eintrag für Schellfisch in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N.)

Schweden 707 (29)
EU 707
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

19.
Der Eintrag für Wittling im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IIIa

(WHG/03A.)

Dänemark 232
Niederlande 1
Schweden 25
EU 258 (30)
TAC 1050

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

20.
Der Eintrag für Wittling in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IV; IIa (EU-Gewässer)

(WHG/2AC4.)

Belgien 236 (31)
Dänemark 1022 (31)
Deutschland 266 (31)
Frankreich 1536 (31)
Niederlande 591 (31)
Schweden 2 (31)
Vereinigtes Königreich 7391 (31)
EU 11044 (32)
Norwegen 790 (33)
TAC 12897

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

IV (norwegische Gewässer)

(WHG/*04N-)

EU 8203

21.
Der Eintrag für Wittling und Pollack in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(W/P/04-N.)

Schweden 190 (34)
EU 190
TAC Entfällt Vorsorgliche TAC

22.
Der Eintrag für Blauen Wittling in den norwegischen Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

II und IV (norwegische Gewässer)

(WHB/4AB-N.)

Dänemark 1900
Vereinigtes Königreich 100
EU 2000
TAC 540000

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

23.
Der Eintrag für Blauen Wittling in den EU-Gewässern und in den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet: I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (WHB/1X14)
Dänemark 10128 (35) (36)
Deutschland 3938 (35) (36)
Spanien 8586 (35) (36)
Frankreich 7048 (35) (36)
Irland 7843 (35) (36)
Niederlande 12350 (35) (36)
Portugal 798 (35) (36)
Schweden 2505 (35) (36)
Vereinigtes Königreich 13141 (35) (36)
EU 66337 (35) (36)
Norwegen 59900 (37) (38)
Färöer 9000 (39) (40)
TAC 540000 Analytische TAC

24.
Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(WHB/8C3 411)

Spanien 11096
Portugal 2774
EU 13870 (41) (42)
TAC 540000 Analytische TAC

25.
Der Eintrag für Blauen Wittling in den EU-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W (EU-Gewässer)

(WHB/24A567)

Norwegen 88701 (43) (44)
Färöer 14000 (45) (46)
TAC 540000

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

26.
Der Eintrag für Blauleng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI und VII erhält folgende Fassung:

Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet: VI, VII (EU- und internationale Gewässer) (BLI/67-)
Deutschland 18
Estland 3
Spanien 57
Frankreich 1309
Irland 5
Litauen 1
Polen 1
Vereinigtes Königreich 333
Sonstige 5 (47)
EU 1732
Norwegen 150 (48)
Färöer 150 (49)
TAC 2032 Analytische TAC

27.
Der Eintrag für Leng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet: VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer) (LIN/6X14.)
Belgien 29
Dänemark 5
Deutschland 107
Spanien 2156
Frankreich 2299
Irland 576
Portugal 5
Vereinigtes Königreich 2646
EU 7824
Norwegen 6140 (50) (51)
Färöer 200 (52) (53)
TAC 14164 Analytische TAC

28.
Der Eintrag für Leng im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(LIN/04-N.)

Belgien 6
Dänemark 747
Deutschland 21
Frankreich 8
Niederlande 1
Vereinigtes Königreich 67
EU 850
TAC Entfällt Analytische TAC

29.
Der Eintrag für Kaisergranat im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(NEP/04-N.)

Dänemark 1135
Deutschland 1
Vereinigtes Königreich 64
EU 1200
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

30.
Der Eintrag für Tiefseegarnele im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark 3401
Schweden 1832
EU 5233
TAC 9800

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

31.
Der Eintrag für Tiefseegarnele in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark 420
Schweden 138 (54)
EU 558
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

32.
Der Eintrag für Scholle im Skagerrak erhält folgende Fassung:

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien 56
Dänemark 7280
Deutschland 37
Niederlande 1400
Schweden 390
EU 9163
TAC 9350

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

33.
Der Eintrag für Scholle im Kattegat erhält folgende Fassung:

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegat

(PLE/03AS.)

Dänemark 2039
Deutschland 23
Schweden 229
EU 2291
TAC 2291

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

34.
Der Eintrag für Scholle in den EU-Gewässern des Gebiets IIa, im Gebiet IV und in demjenigen Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien 3665
Dänemark 11911
Deutschland 3436
Frankreich 687
Niederlande 22907
Vereinigtes Königreich 16951
EU 59557
Norwegen 4268
TAC 63825

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

IV (norwegische Gewässer)

(PLE/*04N-)

EU 24439

35.
Der Eintrag für Seelachs im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc, IIId und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

(POK/2A34.)

Belgien 37
Dänemark 4357
Deutschland 11002
Frankreich 25891
Niederlande 110
Schweden 599
Vereinigtes Königreich 8435
EU 50431
Norwegen 56613 (55)
TAC 107044

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

36.
Der Eintrag für Seelachs im Gebiet VI und in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

VI; Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(POK/561 214)

Deutschland 660
Frankreich 6556
Irland 447
Vereinigtes Königreich 3443
EU 11106
TAC 11106 Analytische TAC

37.
Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/04-N.)

Schweden 880 (56)
EU 880
TAC Entfällt Analytische TAC

38.
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV sowie den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VI erhält folgende Fassung:

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer)

(GHL/2A-C46)

Dänemark 3
Deutschland 5
Estland 3
Spanien 3
Frankreich 49
Irland 3
Litauen 3
Polen 3
Vereinigtes Königreich 189
EU 262 (57)
TAC 612 Analytische TAC

39.
Der Eintrag für Makrele im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc, IIId und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet: IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer) (MAC/2A34.)
Belgien 475
Dänemark 12529 (58)
Deutschland 495
Frankreich 1496
Niederlande 1507
Schweden 4485 (59) (60)
Vereinigtes Königreich 1395
EU 22382 (59) (61)
Norwegen 103374 (62)
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März und im Dezember 2010 (MAC/*2A6.)
Dänemark 4130 5012
Frankreich 490
Niederlande 490
Schweden 390 10
Vereinigtes Königreich 490
Norwegen 3000

40.
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie in den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland 18793
Spanien 20
Estland 156
Frankreich 12530
Irland 62641
Lettland 115
Litauen 115
Niederlande 27405
Polen 1323
Vereinigtes Königreich 172268
EU 295366
Norwegen 11626 (63)
Färöer 4536 (64)
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember gefangen werden.

IVa

(MAC/*04A-C)

IVa (norwegische Gewässer)

(MAC/**04N-)

Deutschland 7561 5183
Frankreich 5041 3456
Irland 25204 17278
Niederlande 11027 7559
Vereinigtes Königreich 69313 47516
EC EU 118146 80992

41.
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(MAC/8C3 411)

Spanien 27919 (65)
Frankreich 185 (65)
Portugal 5771 (65)
EU 33875
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien 2345
Frankreich 16
Portugal 484

42.
Der Eintrag für gemeine Seezunge in den EU-Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

II und IV (EU-Gewässer)

(SOL/24.)

Belgien 1171
Dänemark 535
Deutschland 937
Frankreich 234
Niederlande 10571
Vereinigtes Königreich 602
EU 14050
Norwegen 50 (66)
TAC 14100 Analytische TAC

43.
Der Eintrag für Sprotte im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIIa

(SPR/03A.)

Dänemark 34843
Deutschland 73
Schweden 13184
EU 48100
TAC 52000 Vorsorgliche TAC

44.
Der Eintrag für Sprotte in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SPR/2AC4-C)

Belgien 1730
Dänemark 136883
Deutschland 1730
Frankreich 1730
Niederlande 1730
Schweden 1330 (67)
Vereinigtes Königreich 5707
EU 150840
Norwegen 10000 (68)
Färöer 9160 (69) (70)
TAC 170000 (71)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

45.
Der Eintrag für Bastardmakrelen in den EU-Gewässern der Gebiete IVb, IVc und VIId erhält folgende Fassung:

Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

(JAX/4BC7D)

Belgien 48
Dänemark 20875
Deutschland 1843 (72)
Spanien 388
Frankreich 1732 (72)
Irland 1313
Niederlande 12568 (72)
Portugal 44
Schweden 75
Vereinigtes Königreich 4968 (72)
EU 43854
Norwegen 3600 (73)
TAC 47454 Analytische TAC

46.
Der Eintrag für Bastardmakrelen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet: Gebiet: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/2A-14)
Dänemark 15691 (74)
Deutschland 12243 (74) (75)
Spanien 16699
Frankreich 6301 (74) (75)
Irland 40775 (74)
Niederlande 49123 (74) (75)
Portugal 1609
Schweden 675 (74)
Vereinigtes Königreich 14765 (74) (75)
EU 157881
Färöer 2000 (76)
TAC 159881 Analytische TAC

47.
Der Eintrag für Stintdorsch im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet:

IIIa; IIa und IV (EU-Gewässer)

(NOP/2A3A4.)

Dänemark 74931
Deutschland 14 (77)
Niederlande 55 (77)
EU 75000
Norwegen 6000 (78)
TAC 81000

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

48.
Der Eintrag für Stintdorsch im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(NOP/04-N.)

Dänemark 950 (79)
Vereinigtes Königreich 50 (79)
EU 1000 (79)
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

49.
Der Eintrag für Industriefisch im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art: Industriefisch Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(I/F/04-N.)

Schweden 800 (80) (81)
EU 800
TAC Entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

50.
Der Eintrag für die kombinierte Quote in den EU-Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

Art: Kombinierte Quote Gebiet:

Vb, VI und VII (EU-Gewässer)

(R/G/5B67-C)

EU Entfällt
Norwegen 140 (82)
TAC Entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

51.
Der Eintrag für andere Arten im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art: Andere Arten Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(OTH/04-N.)

Belgien 27
Dänemark 2500
Deutschland 282
Frankreich 116
Niederlande 200
Schweden Entfällt (83)
Vereinigtes Königreich 1875
EU 5000 (84)
TAC Entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

52.
Der Eintrag für andere Arten in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N erhält folgende Fassung:

Art: Andere Arten Gebiet:

IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (EU-Gewässer)

(OTH/2A46AN)

EU Entfällt
Norwegen 2720 (85) (86)
Färöer 150 (87)
TAC Entfällt

Fußnote(n):

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

Im Gebiet IV zu fischen.

(3)

Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)

In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen.

(5)

Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang anderer Arten in Höhe von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen 3000 t nicht überschreiten.

(6)

Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6140 t Leng und 2923 t Lumb sind in einem Umfang von bis zu 2000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

(7)

Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(8)

Im Skagerrak zu fischen.

(9)

Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Heringsanlandungen getrennt nach den Gebieten IVa und IVb mit.

(10)

Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

(11)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(12)

Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(13)

Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(14)

Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(15)

Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ O) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.

(16)

Bis zu 50 % dieser Quote können auf das Gebiet IVb übertragen werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B.).

(17)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa nördlich von 56° 00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00′ W und nördlich von 55° 00′ N liegt, Clyde ausgenommen.

(18)

Diese Quote darf nur im Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefangen werden.

(19)

Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 1 der Anlage zu diesem Anhang.

(20)

Zusätzlich zu dieser Quote können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, erlauben, zusätzliche Fänge von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesenen Quote vorzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, die alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord des Schiffes erfassen;

die gesamten Kabeljaufänge des Schiffes, einschließlich der untermaßigen Fische, werden auf die Quote angerechnet;

die zusätzlichen Fänge werden auf 30 % der für ein solches Fischereifahrzeug üblichen Fangbeschränkung oder auf eine Menge begrenzt, durch die nachweislich gewährleistet ist, dass es nicht zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit des betreffenden Kabeljaubestands kommt;

stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein an der Initiative beteiligtes Schiff die obigen Bedingungen nicht erfüllt, zieht der Mitgliedstaat die dem Schiff gewährte zusätzliche Fangmenge zurück und schließt er das Schiff von der weiteren Beteiligung an der Initiative aus.

(21)

Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 1 der Anlage zu diesem Anhang.

(22)

Zusätzlich zu dieser Quote können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, erlauben, zusätzliche Fänge von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesenen Quote vorzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, die alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord des Schiffes erfassen;

die gesamten Kabeljaufänge des Schiffes, einschließlich der untermaßigen Fische, werden auf die Quote angerechnet;

die zusätzlichen Fänge werden auf 30 % der für ein solches Fischereifahrzeug üblichen Fangbeschränkung oder auf eine Menge begrenzt, durch die nachweislich gewährleistet ist, dass es nicht zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit des betreffenden Kabeljaubestands kommt;

stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein an der Initiative beteiligtes Schiff die obigen Bedingungen nicht erfüllt, zieht der Mitgliedstaat die dem Schiff gewährte zusätzliche Fangmenge zurück und schließt er das Schiff von der weiteren Beteiligung an der Initiative aus.

(23)

Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

(24)

Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(25)

Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 2 der Anlage zu diesem Anhang.

(26)

Zusätzlich zu dieser Quote können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, erlauben, zusätzliche Fänge von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesenen Quote vorzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, die alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord des Schiffes erfassen;

die gesamten Kabeljaufänge des Schiffes, einschließlich der untermaßigen Fische, werden auf die Quote angerechnet;

die zusätzlichen Fänge werden auf 30 % der für ein solches Fischereifahrzeug üblichen Fangbeschränkung oder auf eine Menge begrenzt, durch die nachweislich gewährleistet ist, dass es nicht zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit des betreffenden Kabeljaubestands kommt;

stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein an der Initiative beteiligtes Schiff die obigen Bedingungen nicht erfüllt, zieht der Mitgliedstaat die dem Schiff gewährte zusätzliche Fangmenge zurück und schließt er das Schiff von der weiteren Beteiligung an der Initiative aus.

(27)

Ausgenommen geschätzte 264 t Beifang in der Industriefischerei.

(28)

Ausgenommen geschätzte 746 t Beifang in der Industriefischerei.

(29)

Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(30)

Ausgenommen geschätzte 773 t Beifang in der Industriefischerei.

(31)

Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen nach Nummer 3 der Anlage zu diesem Anhang.

(32)

Ausgenommen geschätzte 1063 t Beifang in der Industriefischerei.

(33)

Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

(34)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(35)

Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden.

(36)

Dürfen innerhalb der Gesamtzugangsmenge von 14000 t, die für die EU verfügbar ist, in färöischen Gewässern gefangen werden (WHB/*05B-F).

(37)

In den EU-Gewässern der Gebiete II, IVa, VIa nördlich von 56° 30′N, VIb und VII westlich von 12°W zu fischen (WHB/*8CX34). Die Fänge im Gebiet IVa dürfen höchstens 40000 t betragen.

(38)

Davon dürfen bis zu 500 t Goldlachs (Argentina spp.) sein.

(39)

Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs (Argentina spp.) enthalten.

(40)

In den EU-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VIa nördlich von 56° 30′ N, VIb und VII westlich von 12° W zu fangen. Die Fänge im Gebiet IVa dürfen höchstens 2250 t betragen.

(41)

Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefischt werden.

(42)

Dürfen innerhalb der Gesamtzugangsmenge von 14000 t, die für die EU verfügbar ist, in färöischen Gewässern gefangen werden (WHB/*05B-F).

(43)

Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(44)

Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 21753 t betragen, d. h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.

(45)

Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(46)

Dürfen auch im Gebiet VIb gefischt werden. Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens 3500 t betragen.

(47)

Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(48)

In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen.

(49)

Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den EU-Gewässern des Gebiets VIa nördlich von 56° 30′N und des Gebiets VIb zu fischen.

(50)

Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten in Höhe von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3000 t nicht überschreiten.

(51)

Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6140 t Leng und 2923 t Lumb sind in einem Umfang bis 2000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

(52)

Einschließlich Lumb. In den Gebieten VIb und VIa nördlich von 56° 30′ N zu fangen.

(53)

Davon ist in den Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten in Höhe von von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten im Gebiet VI dürfen 75 t nicht überschreiten.

(54)

Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(55)

Darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IV und IIIa gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

(56)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(57)

Davon werden 350 t Norwegen zugewiesen, die in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen sind. Im ICES-Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden.

(58)

Im Einklang mit der Erklärung des Rates und der Kommission auf der Tagung des Rates „Fischerei” am 14. und 15. Dezember 2009 betreffend die Fischerei in den norwegischen Gewässern darf eine Menge von 7234 Tonnen, entsprechend der nicht ausgeschöpften Quote für 2009 für diese Art in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV, zusätzlich zu dieser Quote in den EU-Gewässern dieses TAC-Gebiets gefangen werden.

(59)

Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden müssen (MAC/*04N-).

(60)

Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(61)

Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden.

(62)

Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge beinhaltet den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 39054 Tonnen. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3000 t im Gebiet IIIa.

(63)

Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden.

(64)

Darf nur in dem Gebiet VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden. Dürfen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember auch in den EU-Gewässern des Gebiets IVa nördlich von 59° N gefangen werden.

(65)

Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

(66)

Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

(67)

Einschließlich Sandaalen.

(68)

Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

(69)

Darf in den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N gefangen werden. Alle Beifänge von Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling für die Gebiete VIa, VIb und VII angerechnet.

(70)

1832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm untersagt.

(71)

Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2010 festgelegt.

(72)

Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId and VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer). Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*2A-14).

(73)

Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

(74)

Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*4BC7D).

(75)

Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet VIId übertragen werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*07D.).

(76)

Darf in den Gebieten IVa, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden.

(77)

Diese Menge darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.

(78)

Diese Menge darf nur in den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N gefangen werden.

(79)

Einschließlich untrennbar vermengter Bastardmakrelen.

(80)

Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(81)

Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen.

(82)

Nur Fänge mit Langleinen, einschließlich Grenadierfisch, Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora moro und Gabeldorsch.

(83)

Quote für „andere Arten” , die Norwegen herkömmlicherweise Schweden einräumt.

(84)

Einschließlich nicht gesondert erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

(85)

Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV.

(86)

Einschließlich nicht gesondert erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich, soweit dies angemessen ist.

(87)

Nur Weißfischbeifänge in den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N.

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