Artikel 1 VO (EU) 2010/23

Gegenstand

(1) In dieser Verordnung sind die folgenden Fangmöglichkeiten sowie operativ mit der Nutzung der Fangmöglichkeiten verbundenen Bedingungen festgelegt:

Fangmöglichkeiten und begleitende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2010 sowie

bestimmte Aufwandsbeschränkungen und für die in Titel II Kapitel III Abschnitt 2 sowie den Anhängen IE und V genannten Zeiträume Fangmöglichkeiten für bestimmte antarktische Bestände für das Jahr 2011.

(2) Diese Verordnung setzt auch vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen fest, die Gegenstand der bilateralen Abkommen mit Norwegen und den Färöern sind, solange die Konsultationen über die Vereinbarungen für 2010 nicht abgeschlossen sind.

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