Präambel VO (EU) 2010/23

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen(1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(2)
Nach Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(2) obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
(3)
Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Verteilung der Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen. Darüber hinaus sollten bestimmte für die Fangmöglichkeiten wesentliche und funktional mit ihnen verbundene Bedingungen festgesetzt werden, damit die Fangmöglichkeiten optimal festgelegt und effektiv angewandt werden können.
(4)
Die TAC sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden. Diesbezüglich sind die bei den Konsultationen mit den Interessengruppen, insbesondere in der Sitzung vom 23. Juli 2009 mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, den zuständigen Regionalbeiräten und den Mitgliedstaaten sowie in der Sitzung vom 29. September 2009 mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und den zuständigen Regionalbeiräten, dargelegten Standpunkte zu berücksichtigen.
(5)
Die TAC für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten die TAC für Seehecht, Kaisergranat und Seezunge im Golf von Biscaya, im westlichen Ärmelkanal und in der Nordsee, für Scholle in der Nordsee, für Hering westlich von Schottland und für Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, westlich von Schottland sowie in der Irischen See im Einklang mit den folgenden Verordnungen festgesetzt werden: Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands(3), Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel(4),
(6)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
(7)
Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden, sollten nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, mit Ausnahme der Einsätze, die von Schiffen unternommen werden, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischerei teilnehmen.
(8)
Bei bestimmten Arten, wie bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Gefährdung ihrer Erhaltung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.
(9)
Es ist erforderlich, die Obergrenzen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand für 2010 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008(5) festzusetzen.
(10)
Infolge des ICES-Gutachtens muss die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV überarbeitet fortgesetzt werden.
(11)
In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des ICES und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.
(12)
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(6), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(7), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen(8), Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(9), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(10), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(11),
(13)
Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen(12), den Färöern(13) und Grönland(14) vorgesehen ist, Konsultationen über Fangrechte mit diesen Vertragspartnern geführt. Die Konsultationen mit Grönland wurden am 25. November 2009 mit der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in grönländischen Gewässern für 2010 abgeschlossen. Die Konsultationen mit den Färöern und Norwegen sind noch nicht abgeschlossen; die Vereinbarungen mit diesen Partnern werden voraussichtlich Anfang 2010 geschlossen. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen Anfang 2010 gewährleistet ist, sollte die Union die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die diese Vereinbarungen gelten, bis zum Abschluss der Vereinbarungen auf vorläufiger Basis festsetzen.
(14)
Die Union ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Beitrittsakte von 2003 seit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union die zuvor von Polen geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der Union verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben empfohlen, für 2010 eine Reihe von Maßnahmen einzuführen, darunter Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe. Diese Fangmöglichkeiten sollten von der Union umgesetzt werden.
(15)
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2009 keine Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen, und die Union muss, obwohl sie kein Mitglied der IATTC ist, Maßnahmen zur Regelung der Fangmöglichkeiten treffen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsbereich jener Organisation sicherzustellen.
(16)
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Altantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2009 Übersichten angenommen, denen zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Union ihre Quote für Schwertfisch im nördlichen und im südlichen Atlantik, für Großaugenthun und für Nördlichen Weißen Thun im Jahr 2008 nicht ausgeschöpft hat. Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Unionsquoten umzusetzen, müssen die sich aus dieser Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an der Unterausschöpfung verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TAC festgelegte Verteilungsschlüssel geändert wird. Auf derselben Tagung ist der Wiederauffüllungsplan für Roten Thun geändert worden. Außerdem hat die ICCAT eine Empfehlung zur Erhaltung des Großäugigen Fuchshais angenommen. Als Beitrag zur Erhaltung der Fischbestände müssen diese Maßnahmen umgesetzt werden.
(17)
Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese Maßnahmen wurden auf der achten internationalen Konferenz zur Gründung der SPFO im November 2009 überarbeitet. Nach dem Einvernehmen der Teilnehmer handelt es sich bei diesen vorläufigen Maßnahmen um freiwillige Maßnahmen, die nach internationalem Recht nicht bindend sind. Dennoch ist es angesichts der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände ratsam, diese Maßnahmen in das Unionsrecht aufzunehmen.
(18)
Auf ihrer Jahrestagung 2009 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für zwei zusätzliche Fischbestände im SEAFO-Übereinkommensgebiet beschlossen. Diese Maßnahmen müssen in Unionsrecht umgesetzt werden.
(19)
Aus Gründen der Kontinuität sollte es Fischereifahrzeugen bestimmter Drittländer gestattet werden, unter bestimmten Bedingungen und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften in EU-Gewässern zu fischen.
(20)
Im Zusammenhang mit der Festlegung der Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten und vom STECF geprüften Informationen bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung nach der genannten Verordnung ausnehmen, sofern geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe der betreffenden Fischereifahrzeuge vorliegen, der Prozentsatz der Kabeljaufänge nicht über 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge liegt und die Einbeziehung dieser Gruppe in die Aufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde. Polen hat Informationen über Kabeljaufänge vorgelegt, die von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen getätigt wurden, die nur aus einem Fahrzeug besteht, das mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr in der Nordsee Seelachsfang betrieb. Das Vereinigte Königreich hat Informationen über Kabeljaufänge vorgelegt, die von zwei Gruppen von Fahrzeugen getätigt wurden, die im Gebiet westlich von Schottland Grundschleppnetze verwendet haben. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen kann festgestellt werden, dass die von diesen Gruppen von Fischereifahrzeugen getätigten Kabeljaufänge einschließlich der Rückwürfe nicht mehr als 1,5 % ihrer Gesamtfänge betragen. Angesichts der bestehenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, durch die die Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser Gruppen von Fischereifahrzeugen gewährleistet ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen dieser Einbeziehung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, ist es angezeigt, diese Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Anwendung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen, damit die Aufwandsbeschränkungen für die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend festgesetzt werden können.
(21)
Gemäß Artikel 291 des Vertrags sollten aus Gründen der Dringlichkeit die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Fangbeschränkungen für bestimmte kurzlebige Bestände im Einklang mit dem Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(15) festgelegt werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(2)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)

ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)

ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

(5)

ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(6)

ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

(7)

ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

(8)

ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(9)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(10)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(11)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(12)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(13)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(14)

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9).

(15)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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