Artikel 18 VO (EU) 2010/23

Haie

(1) Das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2) Eine gezielte Befischung von Fuchshai der Art Alopias ist verboten.

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