Artikel 19 VO (EU) 2010/23
Fangverbote und -beschränkungen
(1) Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
(2) Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang V Teil B genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
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