ANHANG IIB VO (EU) 2010/23

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ

1.
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen mitführen oder einsetzen und sich in den Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten.

2.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gilt Folgendes:
a)
„Fanggerätgruppe” ist die Gruppe von Grundschleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, von Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen;
b)
„reguliertes Fanggerät” ist jede der beiden Kategorien von Fanggeräten innerhalb der Fanggerätgruppe;
c)
„Gebiet” sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;
d)
„Bewirtschaftungszeitraum 2010” ist der Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011;
e)
„besondere Bedingungen” sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 5.2.

3.
Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

3.1. Mitgliedstaaten genehmigt keinen Fischfang mit reguliertem Fanggerät in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 oder 2009 - unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen keine Fangtätigkeit in dem Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

3.2. Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und nach Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

4.
Allgemeine Verpflichtungen und Beschränkung der Tätigkeit

4.1. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

4.2. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die unter Nummer 5 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

4.3. Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 definierte Gebiet.

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IM GEBIET

5.
Höchstanzahl Tage

5.1. Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2010 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

5.2. Für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, gelten in Einklang mit Tabelle I folgende Sonderbedingungen:
a)
das Schiff hat nach den im Fischereilogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht im Jahr 2007 oder 2008 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht angelandet und
b)
das Schiff hat nach den im Fischereilogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht im Jahr 2007 oder 2008 insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat angelandet.

5.3. Die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 5.2 angegeben angelandet hat.

5.4. Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für alle regulierten Fanggeräte und Sonderbedingungen gemäß Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 wird nicht überschritten. Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die Sonderbedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewendet werden. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

5.5. Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 5.4 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2007, 2008 und 2009, aus denen die Fangzusammensetzung nach Nummer 5.2 Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für eine der beiden Sonderbedingungen in Betracht kommen;

die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 5.4 Anspruch hätte.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 5.4 Gebrauch zu machen.

6.
Bewirtschaftungszeiträume

6.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

6.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

7.
Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung der Fischerei

7.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat aufgrund endgültiger Einstellungen der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft(1) oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Schiffe die nachweislich endgültig aus dem Gebiet abgezogen wurden, können ebenfalls berücksichtigt werden. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 3 oder 5.3 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Tage auf See geltend gemacht wurde.

7.2. Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.1 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der zutreffenden Sonderbedingung.

7.3. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

7.4. Im Bewirtschaftungszeitraum 2010 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle oder auf einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe, die das regulierte Fanggerät einsetzen, umverteilen. Die Zuteilung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a oder b zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

7.5. Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2010 nicht erneut zuweisen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, jene zusätzliche Zahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Nach Stellung des Antrags auf Neubewertung der Zahl der Tage ist der Mitgliedstaat bis auf weiteres befugt, 50 % der Anzahl der zusätzlichen Tage neu zuzuteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

8.
Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

8.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften über die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik(2) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus. Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.2. Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Zustimmung.

8.3. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 ändern.

8.4. Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt.

9.
Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen

9.1. Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die Sonderbedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2010 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

9.2. Das Fischereifahrzeug darf auf See keinen Fisch auf andere Schiffe umladen.

9.3. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Besondere BedingungReguliertes FanggerätHöchstanzahl Tage
Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥60 mm und Grundlangleinen158
5.2(a) und 5.2(b)Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥60 mm und Grundlangleinenunbegrenzt

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

10.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

10.1. Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

10.2. Die Gesamtzahl der nach Nummer 10.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

10.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 10.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

10.4. Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingung verfügen.

10.5. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übertragung der hier genannten Informationen können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Übersichtsformate festgelegt werden.

11.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 3.1, 3.2 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzten sie die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis.

MELDEPFLICHTEN

12.
Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und der Maschinenleistung dieser Schiffe in kW.

13.
Übermittlung einschlägiger Daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 12 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem auf Anfrage detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2009 und 2010 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

LandFanggerätJahrKumulierte Meldung
(1)(2)(3)(4)

Tabelle III

Datenformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(*)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Land
3Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
(2)
Fanggerät
2

Eine der folgenden Arten von Gerät

TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

LL = Langleinen

(3)
Jahr
4entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010
(4)
Kumulierte Aufwandsmeldung
7RKumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres

Tabelle IV

Meldeformat für schiffsbezogene Angaben

LandCFRÄußere KennzeichnungDauer des BewirtschaftungszeitraumsGemeldetes FanggerätBesondere Bedingung für die mitgeteilten FanggeräteVerfügbare Tage für den Einsatz dieser FanggeräteAnzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurdenÜbertragung von Tagen
Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3
(1)(2)(3)(4)(5)(5)(5)(5)(6)(6)(6)(6)(7)(7)(7)(7)(8)(8)(8)(8)(9)

Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(**)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Land
3Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
(2)
CFR
12

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)
Äußere Kennzeichnung
14LGemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
(4)
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
2LDauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.
(5)
Gemeldetes Fanggerät
2L

Eine der folgenden Arten von Gerät

TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

LL = Langleinen

(6)
Besondere Bedingungen für die mitgeteilten Fanggeräte
2LAngabe, welche der besonderen Bedingungen a-b gemäß Nummer 7.2 des Anhangs IIB gegebenenfalls zutrifft.
(7)
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte
3LAnzahl Tage, die dem Schiff nach Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und dem mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
(8)
Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden
3LAnzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die mitgeteilten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat.
(9)
Übertragung von Tagen
4LFür abgegebene Tage ist „-Anzahl der übertragenen Tage” , für erhaltene Tage „+Anzahl der übertragenen Tage” vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(*)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(**)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

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