ANHANG IID VO (EU) 2010/23

FANGMÖGLICHKEITEN DER SCHIFFE, DIE IN DEN ICES-GEBIETEN IIa, IIIa UND IV SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

1. Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle EU-Schiffe, die in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.

2. Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der Union und Norwegen gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Union und Norwegen.

3. Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag im Gebiet
a)
der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages, oder ein Teil dieses Zeitraums, oder
b)
jeder zusammenhängende Zeitraum von 24 Stunden gemäß Eintrag im Fischereilogbuch vom Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Zeitpunkt der Einfahrt oder jeder Teil dieses Zeitraums.

4. Jeder betroffene Mitgliedstaat unterhält eine Datenbank, in die für die EU-Gewässer der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Union registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:
a)
Name und interne Registriernummer des Schiffes;
b)
installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;
c)
die Zahl der Tage im Gebiet beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm;
d)
die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage im Gebiet und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.

5. Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand darf frühestens zum 1. April 2010 durchgeführt werden und muss spätestens zum 6. Mai 2010 beendet werden. Die Obergrenze für den Fischereiaufwand, der bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2010 insgesamt zulässig ist, wird auf der Grundlage des nach Nummer 4 ermittelten Gesamtfischereiaufwands der EU-Schiffe im Jahr 2007 festgesetzt und nach den Quotenzuteilungen für diese TAC auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

6. Die TAC und Quoten für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gemäß Anhang I werden von der Kommission so früh wie möglich auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2009 nach folgenden Grundsätzen und nach anderen Angaben in den wissenschaftlichen Gutachten überprüft: Die TAC für die EU-Gewässer der ICES-Gebiete IIa und IV werden anhand folgender Rechnung ermittelt: TAC 2010 = -333+R1,2010*3.692 dabei ist R1,2010 die Größe des Bestands an einem Jahr alten Sandaalen in Milliarden am 1. Januar 2010 und die TAC wird in 1000 Tonnen ausgedrückt.

7. Ergibt die Berechnung gemäß Nummer 6 eine TAC von über 400000 Tonnen, so wird sie auf 400000 Tonnen festgesetzt.

8. Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichem gezogenem Geschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 verboten.

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