Artikel 2 VO (EU) 2010/234

Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt ganz oder teilweise für jedes der in Anhang I Teil I Buchstaben c und d der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und für die in Anhang I Teil I der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil I der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden.

Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt für den Getreidesektor und für Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil I der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden.

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