Artikel 1 VO (EU) 2010/234

Für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse werden die Ausfuhrerstattungen, die in Artikel 15 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Ausfuhrabgaben sowie die in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Berichtigungsbeträge unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)
die auf den repräsentativen Märkten der Union erzielten Preise und deren Entwicklung sowie die auf den Drittlandsmärkten festgestellten Notierungen;
b)
die Vermarktungs- und die günstigsten Transportkosten von den repräsentativen Märkten der Union bis zu den Ausfuhrhäfen oder anderen Ausfuhrorten sowie die Heranführungskosten auf dem Weltmarkt;
c)
für Verarbeitungserzeugnisse die Getreidemenge, die zu ihrer Herstellung benötigt wird;
d)
die Möglichkeiten und Bedingungen für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt;
e)
das Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Union zu verhindern;
f)
der wirtschaftliche Aspekt der vorgesehenen Ausfuhren;
g)
die mengen- und haushaltsmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Verträgen ergeben.

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