Artikel 1 VO (EU) 2010/234
Für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse werden die Ausfuhrerstattungen, die in Artikel 15 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Ausfuhrabgaben sowie die in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Berichtigungsbeträge unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:
- a)
- die auf den repräsentativen Märkten der Union erzielten Preise und deren Entwicklung sowie die auf den Drittlandsmärkten festgestellten Notierungen;
- b)
- die Vermarktungs- und die günstigsten Transportkosten von den repräsentativen Märkten der Union bis zu den Ausfuhrhäfen oder anderen Ausfuhrorten sowie die Heranführungskosten auf dem Weltmarkt;
- c)
- für Verarbeitungserzeugnisse die Getreidemenge, die zu ihrer Herstellung benötigt wird;
- d)
- die Möglichkeiten und Bedingungen für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt;
- e)
- das Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Union zu verhindern;
- f)
- der wirtschaftliche Aspekt der vorgesehenen Ausfuhren;
- g)
- die mengen- und haushaltsmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Verträgen ergeben.
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