Präambel VO (EU) 2010/234

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ( „Verordnung über die einheitliche GMO” )(1), insbesondere auf die Artikel 170 und 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Für bestimmte der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte unterliegende Erzeugnisse sollten die Ausfuhrerstattungen, die Berichtigungsbeträge sowie die im Fall von Marktstörungen als Sondermaßnahme erhobenen Ausfuhrabgaben nach bestimmten Kriterien festgesetzt werden, die es ermöglichen, den Unterschied zwischen den Notierungen und Preisen dieser Erzeugnisse in der Union und auf dem Weltmarkt auszugleichen.
(3)
Da die Preise, zu denen Getreide von den einzelnen Ausfuhrländern auf dem Weltmarkt angeboten wird, unterschiedlich sind, sollte die Erstattung insbesondere unter Berücksichtigung der Heranführungskosten so festgesetzt werden, dass dem Unterschied zwischen den repräsentativen Preisen der Union und den günstigsten Notierungen und Preisen auf dem Weltmarkt Rechnung getragen wird.
(4)
Um die Ausfuhr von Mehl-, Grob- und Feingrieß sowie Malz zu ermöglichen, sollten bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags zum einen die Preise für das Grundgetreide, die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Mengen sowie der Wert der Nebenerzeugnisse und zum anderen die Möglichkeiten und Bedingungen des Verkaufs dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt berücksichtigt werden.
(5)
Für die Anwendung des Instruments der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geregelten Berichtigungsbeträge sollte es möglich sein, diese Beträge je nach der Bestimmung der auszuführenden Erzeugnisse abzustufen.
(6)
Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Mittel der Union und zur Berücksichtigung der Ausfuhrmöglichkeiten sollte vorgesehen werden, dass die Ausfuhrerstattungen und die Ausfuhrabgaben für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, die sich auf eine bestimmte Menge bezieht.
(7)
Um die Gleichbehandlung aller Interessenten in der Union zu gewährleisten, sollten die Ausschreibungen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte im Amtsblatt der Europäischen Union neben der Entscheidung über die Eröffnung der Ausschreibung auch eine Ausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht werden.
(8)
Es ist notwendig, dass die Angebote die für ihre Beurteilung erforderlichen Angaben sowie bestimmte förmliche Verpflichtungen enthalten.
(9)
Es ist angezeigt, eine Höchstausfuhrerstattung bzw. eine Mindestausfuhrabgabe festzusetzen. Auf diese Weise können alle von dieser Festsetzung betroffenen Mengen zugeschlagen werden.
(10)
Es können sich Marktsituationen ergeben, in denen es die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr erfordern, keine Höchstausfuhrerstattung und keine Mindestausfuhrabgabe festzusetzen, sondern die Ausschreibung nicht weiterzuverfolgen.
(11)
Eine Ausschreibungssicherheit sollte gewährleisten, dass für die ausgeführten Mengen die im Rahmen der Ausschreibung erteilte Lizenz verwendet wird. Diese Verpflichtung kann nur erfüllt werden, solange das Angebot aufrechterhalten bleibt. Wird das Angebot zurückgezogen, so verfällt die Ausschreibungssicherheit.
(12)
Es empfiehlt sich, die Einzelheiten der Benachrichtigung der Bieter über die Ausschreibungsergebnisse sowie über die Erteilung der zur Ausfuhr der zugeschlagenen Mengen notwendigen Lizenz zu regeln.
(13)
Zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse sollte eine pauschale Bewertungsmethode verwendet werden, um keine Kontrollen zur Aufdeckung geringfügiger, für die Qualität des Erzeugnisses unerheblicher Schwankungen der eingesetzten Mengen an Grundstoffen durchführen zu müssen. Als wirksamste Technik zur Ermittlung der Grundgetreidemengen hat sich die Analyse des Aschegehalts des Enderzeugnisses erwiesen. Es sollte dafür gesorgt werden, dass diese Analyse in der gesamten Union nach der gleichen Methode durchgeführt wird.
(14)
Die Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Getreide, das aus Drittländern eingeführt wird, um danach wieder in Drittländer ausgeführt zu werden, erscheint nicht gerechtfertigt. Erstattungen sollten daher nur für Erzeugnisse der Union gewährt werden.
(15)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(4) ist, falls der Erstattungsbetrag je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch ist, nachzuweisen, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland oder eines der Drittländer eingeführt wurde, für welches/welche die betreffende Erstattung vorgesehen ist. Im Getreidesektor wird nur bei Ausfuhren in die Schweiz und nach Liechtenstein ein niedrigerer Erstattungssatz als bei den Ausfuhren in alle sonstigen Drittländer angewandt. Um den überwiegenden Teil der Ausfuhren der Union nicht durch das Erfordernis der Vorlage eines Ankunftsnachweises zu erschweren, sollte auf andere Weise überprüft werden, dass die Erzeugnisse, für die der Erstattungssatz „alle Drittländer” gilt, nicht in die genannten Länder ausgeführt wurden. Dabei kann auf die Vorlage eines Ankunftsnachweises immer dann verzichtet werden, wenn die Ausfuhr auf dem Seeweg erfolgt. Hierzu genügt es, wenn die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben.
(16)
Gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können für die dort aufgeführten Erzeugnisse entweder in unverändertem Zustand oder nach der Be- oder Verarbeitung Ausfuhrerstattungen gewährt werden, wenn sie bestimmten Bedingungen des Artikels 167 der genannten Verordnung entsprechen. Außerdem kann die Kommission gemäß Artikel 167 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für eines oder mehrere Erzeugnisse weitere Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festlegen. Diese Bedingungen waren in den Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für die in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Sektoren festgelegt. Da diese Verordnungen aufgehoben worden sind, sollten horizontale Vorschriften erlassen werden.
(17)
Horizontale Vorschriften sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 enthalten. Es ist daher angebracht, die genannte Verordnung anzupassen, um die Bedingungen gemäß Artikel 167 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzulegen, und diese Bedingungen in der vorliegenden Verordnung zu streichen.
(18)
Gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, falls die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt eines oder mehrerer der in Anhang I Teil I der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse ein Niveau erreichen, das die Versorgung auf dem Markt der Union stört oder stören könnte, und falls diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht. Hierzu ist es erforderlich, dass ein ausreichendes Getreideangebot vorhanden ist. Dies geschieht insbesondere durch die Erhebung von Ausfuhrabgaben und die vollständige oder teilweise Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen.
(19)
Da es sich bei der Nahrungsmittelhilfe der Union und der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfe im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme oder bei anderen Maßnahmen der Union zur kostenlosen Belieferung um nichtgewerbliche Maßnahmen handelt, sollten die betreffenden Ausfuhrvorgänge von der auf gewerbliche Exporte im Fall von Störungen des Getreidemarktes anzuwendenden Ausfuhrabgabe ausgenommen werden.
(20)
Da die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Lage verhältnismäßig schnell eintreten kann, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Erteilung von Ausfuhrlizenzen jederzeit auszusetzen.
(21)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.

(3)

Siehe Anhang IV.

(4)

ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.