ANHANG I VO (EU) 2010/237

Inhalt und Format der Ausnahmeanträge

1.
Die Ausnahmeanträge enthalten unter Verwendung der Tabellen 1, 3 und 5 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe von Fischereifahrzeugen und ihrer Tätigkeiten oder technischen Merkmale, die zu Kabeljaufängen von weniger als 1,5 % ihrer Gesamtfänge führen.
2.
Bezieht sich der Antrag auf eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die ausschließlich mit reguliertem Fanggerät fischt, dessen technische Merkmale zu Kabeljaufängen einschließlich Rückwürfen von weniger als 1,5 % der Gesamtfänge dieser Gruppe führen, so sind ihm ausführliche Informationen über die technischen Merkmale des Fanggeräts und die verfügbaren wissenschaftlichen Nachweise seiner Selektivität beizufügen.
3.
Bezieht sich der Antrag auf eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten Teil eines geografischen Gebiets fischt, in dem die Verwendung des regulierten Fanggeräts zu Kabeljaufängen einschließlich Rückwürfen von weniger als 1,5 % der Gesamtfänge dieser Gruppe führt, da sich dieser Teil des geografischen Gebiets außerhalb des Kabeljauverbreitungsgebiets befindet, so sind ihm Nachweise beizufügen, dass die Fangtätigkeiten der betreffenden Fischereifahrzeuge auf das gewählte Gebiet begrenzt sind.
4.
Dem Antrag ist eine Beschreibung der Überwachungsverfahren beizufügen, die auf die von der Aufwandsregelung auszunehmende Gruppe von Fischereifahrzeugen angewandt werden, um die benötigten Informationen für den Jahresbericht einzuholen. Im Antrag wird auch auf die Regelung zur Kontrolle der Gruppe von Fischereifahrzeugen verwiesen. Wenn der Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die Tätigkeit der Gruppe auf Teile eines geografischen Gebiets beschränkt ist, sind ausführliche Informationen erforderlich.
5.
Der Mitgliedstaat kann weitere sachdienliche Informationen liefern, anhand deren der STECF beurteilen kann, ob die betreffende Gruppe von Fischereifahrzeugen die Bedingung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erfüllt.
6.
Die Anträge sind der Kommission in Excel oder einem gleichwertigen Format zu übermitteln.

Tabelle 1

Tätigkeiten der Gruppe von Fischereifahrzeugen

Land (1)
Jahr (2)
Aufwandsgruppe (3)
CFR-Nr. kW Monat Reguliertes Fanggerät Maschenöffnung Gebiet Teilgebiet Befischte Fangtiefen Kabeljauanlandungen Kabeljaurückwürfe Gesamtfänge Fischereiaufwand
(4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15)
Insgesamt:

Tabelle 2

Datenformat für Tabelle 1

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl

(Zeichen/Ziffern)

Ausrichtung

L(links)/R(rechts)

Definition und Bemerkungen
(1)
Land
3 R Antragstellender und Bericht erstattender Mitgliedstaat
(2)
Jahr
4 L Das Jahr, für das die Daten vorgelegt werden. Dabei muss es sich um eines der letzten beiden Jahre handeln, die dem Jahr, für das der Mitgliedstaat die Ausnahme beantragt, unmittelbar vorausgehen.
(3)
Aufwandsgruppe
8 R Kombination von Fanggerätegruppen und Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008, der die Gruppe von Fischereifahrzeugen angehört
(4)
CFR-Nr.
12 R Nummer des Schiffs im EU-Flottenregister
(5)
kW
4 R In kW ausgedrückte Kapazität, die mit den Angaben im EU-Flottenregister in Einklang stehen muss
(6)
Monat
2 L Für jeden Monat der Fangsaison, auf den sich der Antrag bezieht
(7)
Reguliertes Fanggerät
3 R

Eine der folgenden Fanggerätarten:

    TR1

    TR2

    TR3

    BT1

    BT2

    GN

    GT

    LL

(8)
Maschenöffnung
3 L Die Maschenöffnung muss der von der Gruppe der Fischereifahrzeuge tatsächlich verwendeten Maschenöffnung entsprechen.
(9)
Gebiet
9 R

Eines der folgenden geografischen Gebiete gemäß der Auflistung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008:

    (a)

    (b)(i)

    (b)(ii)

    (b)(iii)

    (c)

    (d).

(10)
Teilgebiet
10 R Falls zutreffend, das Teilgebiet angeben, in dem die Fangtätigkeit stattfindet.
(11)
Befischte Fangtiefen
8 R Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn Ziffer 3 dieses Anhangs Anwendung findet.
(12)
Kabeljauanlandungen
7 L Kabeljauanlandungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit oder den technischen Merkmalen der Gruppe von Fischereifahrzeugen, für die die Ausnahme beantragt wird
(13)
Kabeljaurückwürfe
7 L Umfang der Kabeljaurückwürfe
(14)
Gesamtfänge
7 L Gesamtfänge des Schiffes nach Gewicht (alle Anlandungen und Rückwürfe) an Kabeljau und anderen Fischen, Krebstieren und Weichtieren
(15)
Aufwand
7 L Zur Einholung des Gesamtfangs (14) eingesetzter Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

Tabelle 3

1.
Liegen keine Einzelschiff-Rückwurfdaten vor, so sind dem Antrag Informationen beizufügen, die durch Programme für die Überwachung durch Beobachter an Bord oder andere Beprobungsprogramme gewonnen wurden. Die übermittelten Daten müssen für die Gruppe von Fischereifahrzeugen relevant sein. Damit der Anteil von Kabeljau an den Fängen während der Fangtätigkeit der Gruppe von Fischereifahrzeugen eingeschätzt werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen:

Fangreisenummer CFR-Nr. Kapazität Fanggerät Maschenöffnung Gebiet Tiefe Monat Zielart Kabeljaufänge Gesamtfänge Eingesetzter Aufwand Gesamtaufwand Beprobungsintensität
LÜA BRZ kW Anlandungen Rückwürfe
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17)

2.
Die Beprobungsintensität orientiert sich an den Beprobungsplänen, die gemäß der gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Datenerhebung aufgestellt wurden, wobei die Gruppe der Fischereifahrzeuge nach dieser Rahmenregelung als Metier beprobt wird. Fällt die Gruppe von Fischereifahrzeugen nicht unter die gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Datenerfassung, so orientiert sich die Beprobungsstrategie an der als Teil des nationalen Programms in diesem Rahmen entwickelten Methode.

Tabelle 4

Datenformat für Tabelle 3

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl

(Zeichen/Ziffern)

Ausrichtung

L(links)/R(rechts)

Definition und Bemerkungen
(1)
Fangreisenummer
3 L Fortlaufende Nummerierung
(2)
CFR-Nr.
12 R Nummer des Schiffs im EU-Flottenregister
(3) Kapazität LÜA 5 L Kapazität des bei Programmen für die Überwachung durch Beobachter an Bord oder Beprobungsprogrammen verwendeten Fischereifahrzeugs. Muss mit den CFR-Angaben im Einklang stehen.
(4) BRZ 6 L
(5) kW 6 L
(6)
Fanggerät
3 R

Eine der folgenden Fanggerätarten:

    TR1

    TR2

    TR3

    BT1

    BT2

    GN

    GT

    LL

(7)
Maschenöffnung
3 L Die Maschenöffnung muss der von der Gruppe der Fischereifahrzeuge tatsächlich verwendeten Maschenöffnung entsprechen.
(8)
Gebiet
8 R

Eines der folgenden geografischen Gebiete:

    (a)

    (b)(i)

    (b)(ii)

    (b)(iii)

    (c)

    (d)

(9)
Tiefe
5/5 L Falls zutreffend, Tiefe oder Tiefenbereiche angeben, in denen gefischt wird.
(10)
Monat
2 L Die Fang- und Aufwandsdaten werden je Fischereifahrzeug und Monat des Jahres sowie für die [drei] letzten Kalenderjahre angegeben.
(11)
Zielart
7 R Alpha-3-Code der Art gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates(1).
(12)
Kabeljauanlandungen
5 L Menge der Kabeljauanlandungen
(13)
Kabeljaurückwürfe
5 L Menge der Kabeljaurückwürfe gemäß einem für die Tätigkeit oder die technischen Merkmale der Gruppe von Fischereifahrzeugen repräsentativen Beprobungsplan. Die Rückwurfdaten können sich auf Teile der Gruppe von Fischereifahrzeugen beziehen.
(14)
Gesamtfänge
6 L Fänge (alle Anlandungen und Rückwürfe) an Kabeljau und anderen Fischen, Krebstieren und Weichtieren (Gewicht)
(15)
Eingesetzter Aufwand
7 L Zur Einholung des Gesamtfangs (12) eingesetzter Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen
(16)
Gesamtaufwand
7 L Gesamtaufwand der Gruppe von Fischereifahrzeugen während der Fangsaison
(17)
Beprobungsintensität
3 L Verhältnis zwischen beprobtem Aufwand und eingesetztem Aufwand der Gruppe von Fischereifahrzeugen während der Fangsaison

Tabelle 5

Mit der Tätigkeit der Gruppe von Fischereifahrzeugen während des Referenzzeitraums verbundener Fischereiaufwand

CFR-Nr. Geografisches Gebiet Fanggerät

Fanggerät

(Kabeljauplan)

Kilowatt-Tage
2004 2005 2006 2007
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Durchschnitt: (9) (10)

Tabelle 6

Datenformat für Tabelle 5

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl

(Zeichen/Ziffern)

Ausrichtung

L(links)/R(rechts)

Definition und Bemerkungen
(1)
CFR-Nr.
12 R Nummer des Schiffs im EU-Flottenregister
(2)
Geografisches Gebiet
8 R

Eines der folgenden Gebiete:

    (a)

    (b)(i)

    (b)(ii)

    (b)(iii)

    (c)

    (d)

(3)
Fanggerät
5 R Gemäß der Definition in Anhang IIA der Fangmöglichkeiten-Verordnungen 2004-2007
(4)
Fanggerät (Kabeljauplan)
3 R

Eine der folgenden Fanggerätarten:

    TR1

    TR2

    TR3

    BT1

    BT2

    GN

    GT

    LL

(5), (6), (7) und (8) 9 L Mit der Tätigkeit oder den technischen Merkmalen der Gruppe von Fischereifahrzeugen während des Referenzzeitraums verbundener Aufwand in Kilowatt-Tagen. Nur die Jahre 2004-2005 oder 2006-2007 sind einzutragen.
(9) oder (10) 9 L Durchschnittlicher Aufwand in Kilowatt-Tagen in den Jahren 2004-2006 oder 2005-2007

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

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