Artikel 1 VO (EU) 2010/238

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

Die Fußnote „(*) ausgenommen Lebensmittel, bei denen der Lebensmittelfarbstoff/die Lebensmittelfarbstoffe bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu Gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet wurde/wurden, sowie ausgenommen Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern” erhält folgende Fassung:

(*)
Ausgenommen:

a)
Lebensmittel, bei denen der Lebensmittelfarbstoff/die Lebensmittelfarbstoffe bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu Gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet wurde/wurden, sowie Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern und
b)
Getränke, die mehr als 1,2 % Alkohol (Volumenkonzentration) enthalten.

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