Präambel VO (EU) 2010/238

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Liste der Lebensmittelfarbstoffe, für die bei der Kennzeichnung zusätzlich angegeben werden muss, dass diese Farbstoffe die Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen können.
(2)
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift ist bereits in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vorgesehen für Lebensmittel, bei denen der Lebensmittelfarbstoff bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu Gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet wurde, sowie für Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern.
(3)
Die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Farbstoffe können in bestimmten alkoholischen Getränken verwendet werden, wie etwa aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails, Obstweinen, Apfelwein, Birnenwein und bestimmten Spirituosen. Angesichts der Tatsache, dass Erzeugnisse, die mehr als 1,2 % Alkohol (Volumenkonzentration) enthalten, nicht für den Verzehr durch Kinder bestimmt sind, ist die zusätzliche Kennzeichnung gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für diese Lebensmittel somit weder erforderlich noch angebracht.
(4)
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

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