Artikel 2 VO (EU) 2010/248

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

3. In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Importeur die Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(*) stellen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.

4. Der Importeur verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der Ware, jedoch höchstens neun Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach Absatz 2 entsprechen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt die Sicherheit. Jedoch kann die zuständige Behörde die Frist von neun Monaten auf begründeten Antrag des Importeurs um höchstens drei Monate verlängern.

Die gestellte Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Anderenfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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