Artikel 1 VO (EU) 2010/248
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:
3. In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Einführer die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte Sicherheit leisten, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.
4. Der Einführer verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens neun Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Absatz 2 genannten Preise bestätigen. Wird eine der oben genannten Fristen nicht eingehalten, so verfällt die Sicherheit. Auf begründeten Antrag des Einführers kann jedoch die zuständige Behörde die Frist von neun Monaten um höchstens drei Monate verlängern.
Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Anderenfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.