Präambel VO (EU) 2010/248

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission(3) und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 der Kommission(4) muss der Einführer in dem Fall, dass der cif-Einfuhrpreis einer bestimmten Sendung über dem anwendbaren repräsentativen Preis liegt, die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5) genannte Sicherheit in Höhe der Zusatzzölle leisten, die bei Berechnung auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises fällig wären.
(2)
In einem ähnlichen Fall muss der Einführer jedoch gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern(6) die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte Sicherheit hinterlegen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.
(3)
Im Interesse der Harmonisierung der in den verschiedenen Sektoren geltenden Berechnungsmethoden empfiehlt es sich, die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 und in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 vorgesehene Methode an die Methode nach Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 anzugleichen.
(4)
In Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 und in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 sind die Fristen festgelegt, in denen der Einführer nachweisen muss, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die Richtigkeit des cif-Einfuhrpreises bestätigen. In der Praxis haben sich das Verfahren für die Einfuhr der Erzeugnisse und ihr Verkauf im Rahmen der Regelung stark verändert. Während früher ein einziger Marktteilnehmer den Kauf im Drittland, die Überführung in den freien Verkehr und den Absatz in der Gemeinschaft abwickelte, sind an diesen Vorgängen heutzutage mehrere Marktteilnehmer beteiligt, so dass diese Fristen oft nicht eingehalten werden können. Daher sind die Fristen zu verlängern.
(5)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1484/95 und (EG) Nr. 504/2007 sind daher entsprechend zu ändern.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)

ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.

(4)

ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 7.

(5)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

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